Zweiter  Ergänzungsband.  &amp;  17.
"v  Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

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Entscheidungen  des  obersten  Eerichtshofes  "
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1.

Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

S.  hatte  sein  Anwesen  an  G.  vertauscht,  bestellte
  aber  nichtsdestoweniger  am  13.  Januar  1866,
zu  welcher  Zeit  er  noch  als  Besitzer  im  Hyp.-Buche#
eingetragen  war,  dem  B.  eine  Hypothek  von  1000  fl.
auf  dem  vertauschten  Anwesen.

G.  klagte  nun  den  B.  auf  Löschung  der  Hypothek,
  weil  sie  dieser  nicht  im  guten  Glauben  erworben
habe,  indem  ihm  die  Vertauschung  des  Hyp.-Objektes
  an  ihn,  den  Kläger,  wohl  bekannt  gewesen  sei.

Die  II.  Instanz  legte  dem  Kläger  den  Beweis
auf,  daß  Beklagter  von  dem  Tauschvertrage  und
von  der  Extradition  der  Tauschobjekte
Kenntniß  Rehabt  habe.

Auf  Revision  des  Klägers  beschränkte  der  oberste
Gerichtshof  den  Beweis  auf  die  Kenntniß  des
Tauschvertrages,  befreite  sonach  den  Kläger  von
dem  Beweise  der  Kenntniß  der  Extradition.

Die  Gründe  sind  folgende:

Um  hier  die  Wirkung  der  Oeffentlichkelt  des
Hyp.-Buches  auszuschließen,  ist  nicht  mehr  erforder-I.

  Ergänzungsband.