258  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

lich,  als  daß  B.  zur  Zeit  der  Hypothekbestellung
gewußt  habe,  daß  S.  das  Hypothekenobjekt  vorher
bereits  an  G.  vertauscht  hatte,  nicht  aber,  daß  auch
die  Tradition  bereits  erfolgt  war.

So  wenig  B.  am  13.  Januar  1866  nach  dem
im  Hypothekenbuche  befindlichen  Eintrage  und  im
guten  Glauben  auf  Grund  desselben  hätte  handeln
können,  wenn  G.  seine  Rechte  auf  das  Tauschobjekt
  nach  Abschluß  des  Tauschvertrages  bis  zur  Ermöglichung
  der  Umschreibung  auf  ihn  ohne  Rücksicht
auf  die  Extradition  durch  Erwirkung  der  Einschreibung
  einer  Protestation  gewährt  hätte,  ebensowenig
kann  sich  B.  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  berufen,  wenn  ihm  zur  Zeit  der  Hypothekbestellung
  dasselbe  bekannt  war,  was  Gegenstand
der  Protestation  gewesen  wäre,  weil  er  dann  rücksichtlich
  der  Thatsache,  welche  die  Protestation  zu
konstatiren  gehabt  hätte,  nicht  mehr  in  gutem  Glauben
  war,  also  durch  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches
  nicht  getäuscht  sein  konnte.  Die  durch  Protestätion
  behufs  Ausschließung  der  Wirkung  der
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  zu  konstatirende
Thatsache  aber  konnte  nur  in  der  Anmeldung  des
abgeschlossenen  Tauschvertrages  bestehen,  ohne  daß
erst  die  wirkliche  Tradition  abzuwarten  und  gleichmäßig
  zu  konstatiren  war.  ·.-Durch

  die  Veräußerung  allein  ist  dem  Veräußerer
  jede  dem  Erwerber  nachthellige  Verfügung
entzogen,  insbesondere  wäre  eine  spätere  Hypothekbestellung
  durch  ersteren  ein  gegen  Treu  und  Glauben
  vorgenommener  Vertragsbruch,  welchen  der  den
Sachstand  kennende  Hypothekerwerber  zum  Nachtheile
des  neuen  Besitzers  benützen  würde.  Z„

Der  vertragsmäßige  Erwerber,  dessen  Besitzeintrage
  noch  Hindernisse  entgegenstehen  und  welchem
gegenüber  die  Tradition,  wenn  auch  aus  den  nichtigsten
  Gründen,  zu  verwelgern  versucht  würde,  er-