Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.  259

schiene  den  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
  gegenüber  als  rechtlos,  wenn  er  nicht
die  aus  dem  Vertrage  ihm  zustehenden  Rechte  auf
das  Vertragsobjekt  durch  Protestation  zu  wahren
im  Stande  wäre,  ·

Deshalb  ist  auch  der  bloße  Vertragsabschluß
(Veräußerung,  Rechtstitel,  Kauf)  nach  dem  Hyp.=Ges.
  §.  26  Ziff.  1  u.  2  und  §.  28  als  Voraussetzung
  einer  zulässigen  Protestation  erklärt,  d.  h.  es
ist  die  Thatsache  (Vertrag,  Kauf,  Tausch),  welche
auf  den  dinglichen  Zustand  eines  Immobile  sich
bezieht,  Gegenstand  der  Protestation,  und  wird  nur
die  Perfektion  (nicht  der  Vollzug)  des  betr.  Vertrages
  vorausgesetzt  (vergl.  v.  Gönner's  Komm.
zum  Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  302  Nr.  II  mit  S.  305
Ziff.  4  u.  S.  306  Ziff.  7),  weßhalb  auch  die  Rechte
aus  einem  nur  bedingten  und  eventuellen  Kaufe  durch
Protestation  gewahrt  werden  können,  geradeso  wie
das  künftige  Anfallrecht  aus  einer  Substitution
(ibid.  S.  305  Ziff.  5  u.  S.  296  mit  298  Ziff.
2—30).  Dezhalb  bemerkt  auch  der  erwähnte  Kommentator
  (S.  295),  daß  ungeachtet  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  alle  Geschäfte  ohne  Gefahr
  abgeschlossen,  aber  nur  nicht  mit  Sicherheit
vollzogen  werden  können,  ehe  die  Eintragung  oder
Vormerkung  derselben  im  Hoypothekenbuche  geschehen
  ist.

Ueberhaupt  jeder  Betheiligte,  für  welchen  aus
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  Nachtheil
zu  besorgen  wäre,  kann  diesen  Nachtheil  durch  Erwirkung
  der  Einschreibung  seiner  Rechte  ausschließen.
Hätte  daher  G.  seine  Rechte  aus  dem  Tauschvertrage
  vor  dem  13.  Januar  1866  durch  Protestation
  gewahrt,  so  wäre  ohne  alle  Rücksicht  darauf,
ob  die  Tradition  bereits  erfolgt  war  oder  nicht,  die
spätere  Hypothekbestellung  vom  13.  Januar  1866
zu  seinem  Nachtheile  nicht  mehr  möglich  gewesen.

r