260  Schul-  und  Mehnerhäuser.  Baupflicht.

Die  Protestation  wird  aber  dadurch  ersetzt,
daß  der  neue  Hypothekgläubiger  B.  damals  von
demjenigen  bereits  Kenntniß  hatte,  was  festzustellen
Aufgabe  der  Protestation  war.

Es  hat  somit.  nur  auf  die  Kenntniß  vom  früheren
Tauschvertrage,  nicht  aber  auf  die  Thatsache  der
Tradition  und  deren  Kenntniß,  anzukommen.

Ou  GErk.  v.  5.  März  1869  RAr.  1176  v.  868.
m.

2.

Kultusbaupflicht.  Hand=  und  Spanndienstleistung  zum
Baue  von  Schul=  und  Meßnerhäusern.  Preuß.  Landr.

Eine  Spitalstiftung  forderte  als  kultusbaupflichtig
  von  den  Schulgemeindemitgliedern  die  nach
preuß.  Landrechte  zu  leistenden  Baudienste  bei  dem
Baue  des  zugleich  zur  Küsterwohnung  dienenden
Schulhauses.  Die  beklagte  Gemeinde,  im  Provisorium
zu  den  Baudiensten  angehalten,  klagte  auf  Ersatz,
wobei  folgende  Fragen  zur  Erörterung  kamen:

1)  Ist  die  Baudienstpflicht  hier  nach  preuß.
Rechte  gegenüber  den  in  dessen  Geltungsgeblete
  biöher  bestandenen  Rechtsbestimmungen
zu  entscheiden?

2)  Läuft  der  Spitalstiftung  gegenüber  bezüglich
der  Befreiung  von  den  Bauviensten  eine

44  jährige  Verjährung?

3)  Ist  es  zulässig,  daß  die  Freiheit  von  Leist“-ung
  der  Baudienste  nur  auf  das  Schulhaus
beschränkt  werde  oder  muß  solche  die  Kultusgebäude
  überhaupt  betreffen?

Der  oberste  Gerichtshof  bejahte  diese  Fragen
(die  beiden  ersten  mit  den  Vorinstanzen)  und  forderte
  nur  den  Beweis  der  Kläger,  daß  sie  die  Handund
  Spaundienste  in  dem  Zeitraume  von  44  Jahren
  vom  Streitanfange  zurück  bei  wenigstens  3  Bau-