Schul=  und  Meßnerhäuser.  Baupflicht.  261

fällen,  deren  erster  die  Verjährungszelt  zu  beginnen
habe,  zu  dem  Schulgebäude  unentgeltlich  nicht  geleistet
  haben.

Die  Motive  lauten  im  Wesentlichen:

1)  Ohne  Grund  wird  bestritten,  daß  als  entscheidendes
  Recht  im  vorliegenden  Falle  das  preuzische
  Landrecht  zur  Anwendung  komme.  Das  preuzische
  Landrecht  trat  bei  seiner  Einführung  in  den
ränkischen  Fürstenthümern  Ansbach  und  Bayreuth
keinen  besonderen  Provinzialgesetzen  gegenüber,  welche
nach  Nr.  II  des  Einführungspatentes  vom  29.  November
  1795,  dann  nach  §.  710,  II,  11  des  Gesetzbuches
  selbst  dessen  Anwendbarkeit  für  die  vorliegende
  Frage  ausgeschlossen  hätten.

Da  insbesondere  die  Konsistorialordnung  für
Ansbach  und  Bayreuth  vom  21.  Januar  1594  in
dem  Generalartikel  VIII  über  die  Pflicht  zur  Leistung
  der  Baudienste  gegenüber  der  Verpflichtung  zur
Baulast  überhaupt  nichts  enthält  und  ihrem  Zwecke
gemäß  (vergl.  Arnold,  Beiträge  zum  deutschen
Privatrechte  Bd.  II  S.  160  u.  f.)  auch  nichts  enthalten
  kann,  indem  dieselbe  sich  nur  darduf  beschränkte,
  im  Nachgange  der  Einziehung  von  Kirchenvermögen
  durch  die  Landesherren  zunächst  deren
Baupflicht  zu  regeln,  so  konnten  damals  nurdie  früheren
gemeinkirchenrechtlichen  Bestimmungen  und  namentlich
  jene  des  Concil.  Tridentinum  letztere  wenigstens
  analog,  zur  Anwendung  kommen.  Wäre  übrigens
  auch  das  Concil.  Tridentinum,  welches  jedoch
bezüglich  der  Baudienste  gleichfalls  keine  Vorschrift
enthält,  unmittelbare  gemeinrechtliche  Rechtsquelle
gewesen,  so  hatte  gerade  das  allgemeine  preußische
Landrecht  die  Bestimmung,  an  die  Stelle  des  bisher
  geltenden  gemeinen  Rechtes  zu  treten,  so  daß
nur  die  besonderen  Provinzialrechte  in  Geltung  bleiben
  sollten.  Einf.-Pat.  v.  29.  Nov.  1795  Nr.  1
mit  II;  Kumpf,  Ges.-Statist.  S.  171.