262  Schul=  und  Meßnerhäuser.  Baupflicht.

Zudem  wäre  es  nach  Nr.  IV  dieses  Patentes
Lufgabe  des  allgemeinen  Landrechtes  gewesen,  die
Lücken  der  früheren  gesetzlichen  Bestimmungen  zu
ergänzen.

Wenn  daher  die  letzteren  Bestimmungen  über
die  Leistung  der  Baudienste  nichts  enthielten,  so
würden  solche  aus  dem  neu  eingeführten  Gesetzbuche,
selbst  wenn  das  ältere  gemeine  Recht  in  Geltun
verblieben  wäre,  zu  ergänzen  sein.  Es  hat  auch
der  oberste  Gerichtshof  die  Anwendbarkeit  des  preußischen
  Landrechtes  für  Fälle,  wie  der  gegebene,
längst  anerkannt.

2)  Die  Beschwerde,  daß  bezüglich  der  Verjährung
  des  Anspruches  auf  die  Baudienste  eine
44  jährige  statt  40  jährige  Zeitdauer  angenommen
wurde,  ist  gleichfalls  unbegründet.  Nach  §.  629
I,  9  beträgt  die  Verjährungszeit  gegen  den  Fiskus,
die  Kirchen  und  solche  Korporationen,  welchen  vermöge
  ihrer  Privilegien  gleiche  Rechte  beigelegt  sind,
44  Jahre.  Gleichgestellt  sind  aber  den  Kirchen  bezüglich
  ihres  Vermögens  die  Armen=  und  Versorg-=ungsanstalten
  (§.  43,  II,  19)  in  der  Art,  daß  bestimmt
  ist,  daß  ihr  Vermägen  die  Rechte  der  Kirchengüter
  hat.  Die  Hinweisung  des  8.  43  cit.  auf
tit.  11  Abth.  4,  wo  von  der  Behandlung  und  Verzuinünt
  der  Kirchengüter  die  Rede  ist,  aber  von  der
Verjährungsfrage  nichts  vorkömmt,  enthält  keine
Beschränkung  des  Privilegs  der  Armen=  und  Versorgungsanstalten.
  Indem  ihr  Vermögen  dem  Kirchenvermögen
  gleichgestellt  ist,  hat  es  vermöge  dieses
  Privilegiums  von  selbst  den  gleichen  Vorzug
auch  bezüglich  der  Verjährung,  weil  das  Erforderniß
  einer  längeren  Dauer  einer  nachtheiligen  Verjährung
  nur  einen  Vermögensvorzug  gewährt.  Es
wäre  außerdem  die  Bestimmung  des  §.  629  bezüglich
  der  den  Kirchen  gleichgestellten  Korporationen
gegenstandslos.