Schul=  und  Meßnerhäuser.  Baupflicht.  263

Die  Revisionsausführung,  die  44jährige  Verjährungsdauer
  berühre  nicht  das  Kirchenvermögen,
sondern  erscheine  als  ein  den  Kirchen  als  Person
eingeräumtes  Privilegium,  ist  völlig  unrichtig  und
in  der  That  unverständlich,  da  die  Verjährungsfrage
ohne  Einfluß  auf  das  Vermögen  gar  nicht  gedacht
werden  kann,  wie  denn  auch  die  Revidenten  selbst
zugeben  müssen,  daß  solche  wenigstens  einen  indirekten
  Einfluß  auf  das  Vermögen  äußere.  Nachdem
nun  die  Spitäler  ausdrücklich  als  eine  Art  von  Armenanstalten
  im  §.  32,  II,  19  aufgeführt  sind,  haben
die  Vorinstanzen  mit  vollem  Rechte  eine  44jährige
Verjährungszeit  gefordert.

3)  Die  Kläger  beantragen  eventuell  in  die
Beweißauflage  für  „Kultusgebäude“  „Schulgebäude“
einzustellen.  ..

Dieser  Antrag  erscheint  als  begründet.

Es  wären  zwar  die  Kläger  durch  die  bisherige
Beweisauflage  nicht  beschwert,  indem  es  ihnen  unverwehrt
  blieb,  ihren  Beweis  auf  das  Schulgebäude,
welches  als  gleichzeitige  Küsterwohnung  zu  den  Kultusgebäuden
  daselbst  gehört,  zu  beschränken.  Mit
Rücksicht  jedoch  auf  den  Gegenbeweis  bedarf  der
Revisionsantrag  der  Kläger  einer  näheren  Würdigung.

Wenn  nun  auch  bei  der  Frage  der  Pflichtigkeit  zu
den  Baudiensten  bei  dem  Schulgebäude  die  Baudienstpflicht
  der  Gemeinde  überhaupt  zur  Erörterung
zu  kommen  hatte,  so  geht  doch  die  Klage  nur  auf
den  Ersatz  der  bei  dem  letzten  Schulhausbau  geleisteten
  Baudienste,  und  es'  muß  der  klagenden  Gemeinde
  unverwehrt  bleiben,  ihre  Freiheit  von  der
Baudienstleistung  nur  auf  das  Schulhaus  zu  beschränken,
  wie  eb  auch  keinem  Anstande  unterliegt,
daß  die  der  Gemeinde  in  Kraft  des  Gesetzes  obliegende
  Baudienstpflicht  durch  bloßen  Aichtgebrauch
von  Seite  des  Berechtigten  soweit  erlöschen  kann,