264  Forderung  der  dos  bei  zeitl.  Ehescheidung.

als  dieser  Nichtgebrauch  reicht,  also  insbesondere
bezüglich  einzelner  Kultusgebäude  allein.
Od#rk.  v.  13.  Febr.  1869  RNr.  763  v.  1868.

Bemerkung.  Die  Hauptfrage,  daß  Schulhäuser,
  die  zugleich  zur  Küsterwohnung  dienen,  bezüglich
  der  Baupflicht  zu  den  Kultusgebäuden  zählen,
wurde  in  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  des  preuß.
Landrechtes  §.  37,  II,  12,  88.  789  u.  790  II,  11,
88.  714  u.  719,  II,  11  in  diesem  Erkenntnisse  für
zweifellos  erachtet,  und  daher  bei  solchen  Schulhäusern
  auf  dem  Lande  die  Verpflichtung  zu  den  Baudiensten
  als  feststehendes  Recht  erklärt.

3.

Durch  blos  zeltliche  Ehescheidung  verliert  der  Ehemann  nicht
das  Recht,  die  versprochene  dos  einzutreiben.

Oberstrichterliche  Gründe  sagen  hierüber:

Wenn  auch  das  ältere  Kirchenrecht  die  Folgen
einer  lebenslänglichen  und  zeitlichen  Ehetrennung
nicht  so  genau  von  einander  ausschied  und  abgrenzte,
so  hat  doch  die  neuere  Jurisprudenz  sowie  die  Pra-Kl#
  des  obersten  Gerichtshofes  sich  dafür  ausgesprochen,
  daß  eine  blos  temporäre  Ehetrennung  die  vermögensrechtlichen
  Verhältnisse  der  Ehegatten  nicht
beeinslusse,  sondern  in  ihrem  Bestande  unverändert
  lasse.

Während  bei  einer  lebenslänglichen  Ehescheidung
  vermöge  einer  Rechtöfiktion  der  schuldige  Ehetheil
  als  verstorben  betrachtet  und  das  eheliche  Verhältniß
  gerade  so  angesehen  wird,  als  wenn  es  durch
den  Tod  gelöst  wäre,  macht  sich  bei  einer  zeitlichen
Scheidung  die  Ansicht  geltend,  daß  eine  Wiedervereinigung
  früher  oder  später  stattfinden  könne,  und
daß  eben  deshalb  die  Rechte  und  Pflichten  der  Eheleute
  —  die  Verbindlichkeit  zum  gemeinschaftlichen