Forderung  der  dos  bel  zeitl.  Ehescheidung.  265

Leben  ausgenommen  —  in  ihrer  Wesenheit  fortdauern.


Hiernach  bemessen  sich  auch  die  Rechtsfolgen
der  einen  und  der  anderen  Art  der  Ehescheidung.

Nur  bei  der  lebenslänglichen  Scheidung  tritt
mit  der  völligen  Lösung  des  Ehebandes  auch  eine
völlige  Lösung  der  ehelichen  Vermögensverhältnisse
ein.  Bei  der  temporären  Scheidung  aber,  wo  erwähntermaßen
  die  hauptsächlichen  Pflichten  und
Rechte  der  Ehegatten  fortbestehen,  findet  dagegen
keine  Veränderung  bezüglich  de5  Heirathgutes  und
sonstigen  ehelichen  Vermögens  statt.

Von  diesem  Standpunkte  aus  ist  das  beiderseitige
  Verhältniß  der  Streitstheile  auch  in  den  Vorprozessen
  aufgefaßt  worden.  .

In  dem  Erkenntnisse  des  bischöflichen  Konsistoriums
  A.  v.  9.  Dezember  1864  ist  in  Anbetracht
der  blos  zeitlich  gestatteten  Trennung  den  Eheleuten
zur  Pflicht  gemacht,  alle  Ursachen  der  seitherigen
Dissidien  zu  beseitigen  und  ehebäldest  eine  Wiedervereinigung
  herbeizuführen.

Im  rechtskräftigen  Erkenntnisse  vom  10.  Oktober
  1865  wurde  auß  gleicher  Erwägung,  daß  bei
zeitlicher  Absonderung  das  Band  der  Ehe  noch  immer
  fortbestehe,  der  Ehemann  für  schuldig  erklärt,
auf  die  Dauer  der  Trennung  der  geschiedenen  Ehefrau
  Alimente  zu  leisten,  und  bei  Ausmessung  der
Größe  dieser  Alimente  wurde  mit  in  Anschlag  gebracht,
  daß  dem  Ehemanne  die  Nutznießung  des  in
1173  fl.  bestehenden  Heirathguts-Restes  der  Ehefrau
zustehe  und  die  Leistung  einer  größeren  Alimentation.
ermögliche.

Hiedurch  ist  außer  Zweifel  gestellt,  daß  der
Ehemann  nach  Umständen  die  ehelichen  Lasten  wirklich
  bestreitet;  hat  er  aber  Pflichten  zu  erfüllen,  so
können  ihm  auch  die  entsprechenden  Rechte  nicht  vorenthalten
  werden.