266  Forderung  der  dos  bei  zeitl.  Ehelcheidung.

Die  Beklagte  hat  im  Ehevertrage  vom  21.  April
1864  ein  Heirathgut  von  1400  fl.  zu  inferiren  versprochen,
  durch  dieses  Versprechen  ist  die  dos  als  konstitnirt
  zu  betrachten,  und  dem  Ehemanne  das  Recht
erwachsen,  solche  zu  fordern  und  auf  deren  Einbringung
  schon  jetzt  zu  dringen.

Const.  1  pr.  de  rei  ux.  act.  (5,  13).
Glück's  Pand.  Bd.  27  F.  1272.

Das  Verlangen  der  Revidentin,  hiemit  so
lange  zuzuwarten,  bis  eine  Wiedervereinigung  beider
Ehetheile  stattgefunden  haben  werde,  erscheint  hiernach
  und  weil  dem  Ehemanne  ungeachtet  der  zeitlichen
  Trennung  alle  Vermögensrechte  unverkümmert
zustehen,  in  kelner  Art  gerechtfertigt,  und  kann  somit
  auch  dem  Revisionsantrage,  die  Entbindung  von
der  Klage  auszusprechen,  keine  Folge  gegeben  werden.

Die  weitere  Revisionsbeschwerde  sucht  die  Abweisung
  der  Klage  aus  dem  Grunde  zu  rechtfertigen,
weil  die  Beklagte  eine  andere  Sicherheitsleistung
als  mittelst  Bestellung  einer  äquivalenten  Hypothek
nicht  anzunehmen  brauche,  und  weil  sie  diese  Kaution
  ebensowohl  für  die  Contrados  wie  für  den
vertragsmäßig  zugesagten  künftigen  Erbtheil  verlangen
  könne,  bis  dahin  aber  die  dos  zu  retiniren  berechtigt
  sei.

Es  ist  allerdings  keinem  Jweifel  unterworfen,
daß  die  Ehefrau  nach  §.  12  Nr.  6  des  Hyp.-Ge;
setzes  (v.  Gönner:s  Komment.  Bd.  I  S.  199
Nr.  6  lit.  c)  auf  den  Immobillen  ihres  Ehemannes
  eine  hypothekarische  Sicherstellung  verlangen
könne,  und  im  vorinstanzlichen  Erkenntnisse  ist  ihr
auch  dieses  Recht  keineswegs  abgesprochen.

Allein  nach  den  Grundsätzen  des  Hyp.-Ges.
kann  eine  Hypothek  nur  auf  Immobilien  eriichte
werden  und  da  der  Ehemann  zür  Zeit  solche  nicht
besitzt,  so  erscheint  obiges  borha  der  Ehefrau  dermalen
  nicht  realisirbar.  Der  Kläger  befindet  sich