Wirkung  der  Rechtskraft  auf  Dritte.  267

gegenwärtig  nicht  in  der  Lage,  eine  hypothekarische
Sicherheit  zu  leisten  und  nach  den  Umständen  des
konkreten  Falles  kann  aus  dieser  Unmöglichkeit  kein
Rechtsnachtheil  für  ihn  entstehen,  ihm  sohin  auch
nicht  das  Recht  benommen  sein,  sofort  auf  Einbringung
  des  versprochenen  Heirathgutes  zu  dringen.
OAG.-Erk.  v.  6.  März  1869  RNr.  1302  vidss.

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Wirkung  der  Rechtskraft  auf  Dritte.  GO.  Kap.  14  8.  11
Nr.  4  Zweitens.  «
Art.  294  der  Proz.-O.

Diie  Bestimmung  der  Proz.-O.  Art.  294,  wonach
  die  Rechtskraft  auf  Diejenigen  sich  erstreckt,
deren  Rechte  nach  eivilrechtlichen  Grundsätzen  durch
eine  der  streitenden  Parteien  im  Prozesse  vertreten
wurden,  läßt  die  Bestimmungen  der  Ger.-O.  Kap.  14
§.  11  Nr.  4,  welche  sich  auch  als  civllrechtliche  darstellen,
  im  Wesentlichen  bestehen  und  beruht  auf
denselben  Grundlagen,  wie  letztere  (Wernz,  Komm.
zu  Art.  294).  ««««

Es  ist  daher  die  Entscheidung  einer  Frage  der
Erstreckung  der  Rechtskraft  auf  Dritte  nach  den  Bestimmungen
  der  GO.  1.  c.  noch  von  Irnteresse.
Beide  Vorinstanzen  hatten  im  gegebenen  Falle,  in
welchen  mit  dem  früheren  Besitzer  eines  angeblich
handlohnbaren  Zehents  gelegentlich  der  Einklagung
eines  alten  Handlohns-Rückstandes  die  Frage  über
die  Handlohnbarkeit  zum  Nachtheile  des  Klägers  entschieden
  worden  war,  die  Erstreckung  der  Rechtskraft
auf  den  neuen  Erwerber  des  Zehents  deßhalb  verneint,
  weil  für  diesen  nur  nachtheilige,  nicht  aber
auch  günstige  Erkenntnisse  wirksam  werden.

Der  oberste  Gerichtshof  trat  dieser  Anschauung
entgegen  und  sprach  hlebei  zugseich  den  Grundsatz