268  Wirkung  der  Rechtskraft  auf  Oritte.

aus,  daß  es  für  die  Erstreckung  der  Rechtskraft
gleichgiltig  sei,  ob  der  Dritte  das  Zehentrecht  von
dem  prozeßführenden  Vorbesitzer  mittelbar  oder  unmittelbar
  erworben  habe.

Die  bezüglichen  Motive  lauten:

Die  von  den  Vorinstanzen  gemachte  Beschränkung
  ist  in  der  Gerichtsordnung  Cap.  14  F.  11
Nr.  Anicht  begründet,  indem  daselbst  der  Rechtssatz  vorangestellt
  wird,  daß  res  judicata  einem  Dritten
weder  nützen  noch  schaden  könne,  außer  in  folgenden
  drei  Fällen,  woraus  sich  ergibt,  daß  die  Wirkung
  der  Rechtskraft  schon  nach  der  Fassung  des  Gesetzes,
  welche  überdies  mit  der  Lehre  des  gemeinen
Rechts  übereinstimmt,  in  allen  drei  Fällen  ebensowohl
  für  als  gegen  den  Dritten  Platz  zu  greifen  hat.

Es  ist  auch  kein  innerer  Grund  abzusehen,
warum  im  zweiten  Außnahmzfalle  die  Rechtskraft  je
nach  dem  Ausgange  de5  Prozesses  dem  Dritten
nur  schaden  und  nicht  auch  nützen  soll.  Als  Dritter
  erscheint  hier  derjenige,  welcher  mit  einem  der
streitenden  Theile  ein  gemeinschaftliches  und  vorzügliches
  Recht  an  der  streitigen  Sache  hat,  so  daß  es
ihm,  wie  die  Anmerkungen  zur  betreffenden  Stelle
erwähnen,  vorzüglich  zusteht,  sich  in  dem  zu  seiner
Kenntniß  gelangten  Rechtsstreite  der  streitigen  Sache
gebührend  anzunehmen.  Nimmt  daher  dieser  Dritte
am  Prozesse  nicht  Thell,  so  erstreckt  sich  die  Rechtskraft
  dennoch  auf  ihn,  aber  nur  wegen  seines  gemeinschaftlichen
  und  vorzüglichen  Rechtes,  webhalb
es  keinen  Unterschied  machen  kann,  ob  die  Sentenz
zu  seinem  Vortheile  oder  Nachtheille  ergangen  ist,  zumal
  es  dem  Dritten  freisteht,  ob  er  im  Prozesse
interveniren  oder  die  Vertretung  des  streitigen  Rechtes
  auf  seine  Gefahr  dem  im  Streite  befangenen
Theile  allein  überlassen  will.

Es  entsteht  daher  die  weitere  Frage,  was  die