Wirkung  der  Rechtskraft  auf  Dritte.  269

Gerichtsordnung  unter  dem  vorzäüglichen  und  gemeinschaftlichen,
  Rechte  verstett.  --Die

  Anmerkungen,  welche  die  Ausicht  verwerfen,
  daß  Tertius  auch  allzeit  causam  ab  agente
vel  defendente  habe  müsse,  mithin  nicht  eine  Gemeinschaft
  desselben  Rechtes,  sondern  nur  eine  gemeinschaftliche
  Betheiligung  voraussetzen,  verweisen
in  dieser  Beziehung  auf  1.  63  D.  de  re  judicata
(42,  1)  unter  namentlicher  Aufführug  der  in  dieser
Stelle  gegebenen  Beispiele,  wornach  dem  Gläubiger,
wenn  der  Schuldner  um  das  Eigenthum  des  Pfandes,
  dem  Ehemanne,  wenn  die  Frau  um  das  Eigenthum
  des  eingebrachten  Heirathgutes,  oder  dem
Käufer  und  Besitzer,  wenn  der  Verkäufer  um  das
Elgenthum  des  verkauften  Gutes  belangt  wird,  die
Einrede  der  abgeurtheilten  Sache  entgegensteht,  und
zwar  aus  dem  Grunde,  weil  dieser  Dritte,  obgleich
ihm  wegen  seiner  Betheiligung  die  Prozeßführung
vorzugsweise  gebührt  hätte,  seinem  Vorgänger  die
Führung  des  Streites  wissentlich  gestattet  hat.

Die  Bedeutung  des  gemeinschaftlichen  Rechtes
ist  daher  in  dem  Sinne  aufzufassen,  daß  der  Dritte
und  die  prozeßführende  Partei  in  der  Lage  sind,
dasselbe  Recht  geltend  zu  machen  oder  gegen  sich
geltend  machen  zu  lassen,  und  es  ist  nicht  nothwendig,
  daß  beide  Betheillgte  in  irgend  einem  obligatorischen
  Verhältnisse  zu  elnander  stehen  oder  gestanden
  sind,  da  der  hier  maßgebende  Begriff  der  Gemeinschaftlichkelt
  vom  Gesetze  an  dleseß  Erforderniß
nicht  geknüpft  wird.  Insbesondere  ist  der  in  1.  63
cit.  für  die  Entschelduug  der  drei  Beispiele  angeführte
  Grund  unabhängig  von  der  Existenz  eines
obligatorischen  Zusammenhanges,  sondern  stützt  sich
auf  die  einzige  Voraussetzung,  daß  der  frühere  Eigenthümer
  der  Sache,  von  welchem  der  Dritte  sein
Recht  ableltet,  den  Prozeß  geführt  hat.  Dieser
Grund  trifft  aber  in  dem  Falle  ebenso  zu,  wo  der