270  Ehchel.  Verm.-Ausscheid.  nach  Ausb.  Recht.

mittelbare  als  wo  der  unmittelbare  Auktor  unter
Zustimmung  des  jetzigen  Eigenthümer5  den  Prozeß
führt,  während  der  Umstand,  daß  der  letzte  Eigenthümer
  nur  zu  seinem  unmittelbaren  Auktör  in  einem
Vertragsverhältnisse  gestanden  ist  und  nur  diesen
wegen  Eviktionsleistung  belangen  kann,  für  die  vorliegende
  Frage  nicht  entscheidet,  weil  sich  in  den
angeführten  Beispielen,  namentlich  beim  Verkäufer
oder  beim  Besteller  der  Dos,  auch  Fälle  denken
lassen,  in  welchen  die  Pflicht  der  Gewährschäftsleistung
  ausgeschlossen  ist,  ohne  daß  dadurch  den  Bestimmungen
  der  l.  63  cit.  über  die  Wirkung  der
Rechtskraft  gegen  den  Dritten  irgendwie  ein  Eintrag
geschehen  kann.

OAGErk.  v.  24.  März  1869  Rhr.  1355  v.  1868.

5.
Vermögensausscheidung  der  Ehegatten  nach  Ansbacher  Recht.

Es  handelte  sich  nach  Trennung  der  Ehe  nach
dem  Güterstande  der  Gemeinschaft  des  Erwerbes
gemäß  Ansbacher  Recht  um  die  Frage,  in  wie  weit
die  auf  Theilung  klagende  Ehefrau  den  Güterstand
darzulegen  habe.  ·  ,  ·

In  dieser  Beziehung  lauten  die  Gründe  eines
oberstrichterlichen  Erkenntnisses:  4

Zu  einer  Vermögensauseinandersetzung  nach
den  einschlägigen  Bestimmungen  des  Anbbacher
Statutarrechtes  ist  es  nämlich  zwar  nöthig,  sowohl
den  Vermögens=  und  Schüldenstand  zur  Zeit  der
Trennung  der  Ehe,  als  das  Eingebrachte  beiber
Eheleute  zu  wissen;  allein  wenn  hierüber  kein  Einverständniß
  besteht  und  daher  diese  Faktoren  oder
einzelne  derselben  erst  im  Prozeßwege  festzustellen
sind,  so  liegt  dem  klagenden  Theile  nur  ob,  diejenigen
  Angaben  über  die  Vermögensverhältnisse  zu
machen,  durch  welche  sein  Anspruch  begründet  er-