Ehel.  Vekm.-Ausscheib.  nach  Ausb.  Recht.  271

scheint,  und  es  ist  dann  Sache  des  Beklagten,  ob
er  diese  Angaben  anerkennen  oder  ihnen  durch  Widerspruch
  oder  durch  andere  Angaben,  wodurch  der
klägerische  Anspruch  geschmälert  oder  aufgehoben  erscheint,
  begegnen  will.  -

Nun  hat  die  Klägerin  in  ihrer  Klage  und  deren
  Nachtrag  sowohl  über  die  um  die  Zeit  der  Ehetrennung
  vorhandenen  Vermögensbestandtheile  und
über  die  bestandenen  Hypothekschulden  Angaben  gemacht,
  als  auch  ihr  Eingebrachtes  in  verschiedenen
einzelnen  Posten  genau  spezifizirt.

Hiedurch  war  aber  eine  Berechnung,  wie  sie
das  Provinzialrecht  erfordert,  allerdings  möglich  gemacht
  und  die  Klägerin  war  insbesondere  nicht  schuldig,
auch  das  Eingebrachte  ihres  geschiedenen  Mannes
richtig  oder  überhaupt  anzugeben,  oder  Schulden  zu
bezeichnen,  die  sie  vielleicht  gar  nicht  kannte  oder
wenigstens  nicht  anerkennen  wollte,  sondern  sie  konnte
es  dem  Beklagten  überlassen,  wenn  er  den  nach  ihren
  einseitigen  Angaben  sich  ergebenden  Anspruch  derselben
  durch  den  einen  oder  anderen  dieser  Faktoren
geschmälert  wissen  wollte,  dieß  geltend  zu  machen.

Dieß  ist  auch  von  ihm  geschehen,  und  in  Folge
dessen  wurde  theils  ihm,  theils  der  Klägerin  über
die  betreffenden  Angaben,  so  weit  dieselben  widersprochen
  wurden,  Beweis  auferlegt,  aber  der  Beklagte
  irrt,  wenn  er  in  seiner  Revisionsschrift  —
wie  allerdings  auch  der  zweite  Richter  anzunehmen
scheint  —  behauptet,  daß  die  Klage  blos  in  Folge
seiner  dieselbe  ergänzenden  Angaben  aufrecht  erhalten
  worden  sei,  deren  Beweiß  ihm  nun  obendrein
aufgebürdet  werden  wolle.

Er  war  vielmehr  gezwungen,  dieselben  zu  machen,
  wenn  sie  Berücksichtigung  finden  sollten,  und
hat  daher  auch  seine  Aufstellungen  zu  beweisen.
OuEErk.  v.  30.  März  1869  Rdr.  1181  v.  1868.