272  Lehensablös.-Gesetz  Art.  4.

6.

Art.  4  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,  die  Ablösung  des
Lehenverbandes  betr.

Aus  der  Bestimmung  des  Art.  4  des  Gesetzes
vom  4.  Juni  1848,  daß  bei  einem  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  allodifizirten  und  demgemäß
  in  das  freie  Eigenthum  des  letzten  Besitzers
übergegangenen  Lehen  zwar  die  fideikommissarischen
Verhältnisse  des  Lehens,  sowie  die  Berechtigung  zur
Erbfolge  in  demselben  nicht  verändert  werden,  e5
jedoch  den  Betheiligten  überlassen  bleibt,  sich  über
ihre  gegenseltigen  Berechtigungen  durch  freie  Uebereinkunft
  zu  verständigen,  folgt  auch,  daß  es  dem  Besitzer
  des  allodifizirten  Lehens  nicht  verboten  ist,
testamentarische  Dispositionen  bezüglich  der  Erbfolge
in  das  ehemalige  Lehen  zu  treffen,  soferne  dieselben,
  wenn  sie  den  Berechtigungen  der  früheren  Lehenerben
  entgegentreten,  von  denselben  vorher  oder  nachher
  genehmigt  worden  sind,  indem,  wenn  auch  in
einem  solchen  Falle  ein  vertragsSmäßiges  Uebereinkommen
  nicht  vorliegt,  in  der  vorbehaltlosen  Anerkennung
  der  Erbeinsetzung  (mit  welcher  im  gegebenen
  Falle  auch  die  Annahme  einer  Apanage  durch
den  Anerkennenden  verbunden  war)  alle  früheren
Ansprüche  des  Anerkennenden  in  gleich  wirksamer
Weise  wie  durch  ein  vertragmäßiges  Uebereinkommen
beseitigt  werden,  diese  Anerkennung  daher  einem  solchen
  Uebereinkommen  gleichgestellt  werden  muß  und
nicht  als  dem  Gesetze  gegenüber  wirkungslos  erachtet
werden  kann.

Ou#rrk.  v.  20.  März  1869.  RNr.  1174  v.  1868.

.:  K.  ttich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
e  7.  Httich.  Druck  val  Junge  &amp;  Sohn.