Preuß.  Landrecht  S.  746  Il,  1.  275

sich  gegen  den  anderen  Ehegatten  nicht  beschweren,

da  er  eben  auch  die  Ehe  gebrochen  hat.  Darum  fügt

auch  der  S.  749  sofort  an:
„Wenn  also  ein  Ehegatte  sich  solcher  i.  e.  der
„in  §.  748  vorgesehenen,  Verletzungen  schuldig
„Lgemacht  hat,  dem  anderen  aber  nur  minder
„schwere  Vergehungen,  d.  h.  nicht  der  in  S.  748
„eod.  genannten,  zur  Last  fallen,  so  ist  das.
„Uebergewicht  der  Schuld  auf  der  Seite  des
„Ersteren.

Mit  anderen  Worten  heißt  die5  sonach  „bei
gleich  schweren  Vergehungen  ist  das  Uebergewicht
der  Schuld  auf  keiner  Seite.“  Darum  sagte  auch
Suarez  bei  der  diesfallsigen  Berathung  „es  müsse
der  Unterschied  in  der  Moralität  der  Handlungen
schon  sehr  groß  und  in  die  Augen  fallend
sein,  wenn  ein  Uebergewicht  der  Schuld  solle  angenommen
  werden  können;  wenn  man  gar  zu  sehr  in
das  Feine  gehen  wolle,  so  verfalle  man  auf  Spitzfindigkeiten
  und  am  Ende  auf  Willkührlichkeit“  (cf.
v.  Roenne  5.  Ausgabe  Bd.  II  S.  135  zu  den
S#§.  746  ff.)

Das  Pr.  LR.  zählt  in  dem  8.  748  nicht  die
einzelnen  Fälle  der  gerügten  Vergehung,  sondern
nur  diese  für  sich  selbst,  lediglich  das  Faktum  als
solches.  Die  gegentheilige  Auffassung  führt  gewiß
zu  Inkonsequenzen,  um  nicht  zu  sagen  Unnatürlichkeiten,
  denn  die  Folge  wäre  wohl  die,  daß  z.  B.
derjenige  Ehegatte,  welcher  mit  der  treffenden  Person
  zehnmal  den  Beischlaf  vollzogen,  als  der  überwiegende
  schuldige  Theil  dann  angesehen  werden
müßte,  wenn  der  andere  Ehegenosse  nur  neunmal
sich  mit  seiner  Auserwählten  fleischlich  eingelassen
hätte.  Und  es  ist  auch  ganz  gleich,  ob  dies  mit
mehren  Personen  geschehen  ist,  oder  nur  mit  einer
und  derselben;  denn  Ehebruch  bleibt  Ehebruch,  weil
es  eben  nur  auf  die  Thatsache,  nicht  auf  das  Ob-