276  Eigenthumsvorbehalt.

jekt,  mit  dem  die  Ehe  gebrochen  wurde,  ankommt.
Vollständig  gleichgiltig  erscheint  es  auch,  wann  es
geschehen  ist,  weil  die  Ehe,  mag  sie  faktisch  noch  so
lange  schon  getrennt  gewesen  sein,  bis  zum  Augenblicke
  der  rechtskräftigen  richterlichen  Ehetrennung
fortdauert,  denn  sonst  könnte  ja  bei  faktischer  Trennung
  der  Ehe  im  beiderseitigen  Willen  der  Ehebruch
nicht  als  Ehescheidungsgrund  geltend  gemacht  werden.

Und  was  dann  noch  der  Gefährdung  des  Familienstandes
  betrifft,  so  wird  man  wohl  billig  fragen
  dürfen,  wer  gefährdet  diesen  mehr,  die  Ehefrau,
welche  sich  einem  fremden  Manne  —  er  braucht
gar  nicht  verheirathet  zu  sein  —  fleischlich  hingibt,
oder  der  Ehemann,  welcher  mit  einer  anderen  Ehefrau
  die  Ehe  bricht?  Gefährdet  dieser  vielleicht  den
Familienstand  dieser  Ehefrau  nicht  auch?  Dieser
Gesichtspunkt  scheint  auch  bei  der  Vorschrift  des
§.  172  des  D.  St  GB.  maßgebend  gewesen  zu  sein,
welcher  nicht,  wie  der  Art.  217  de5  Bayerischen
St  GB.  vom  10.  November  1861  gethan  hat,  den
Ehebruch  der  Ehefrau  unbedingt  höher  gestraft
wissen  will,  als  den  des  Ehemannes.  Dem  Allen
nach  hätte  in  dem  oben  mitgetheilten  Falle  füglich
die  Beklagte  zum  Nachweise  de5  Ehebruches  Seitens
des  Klägers  zugelassen  werden  sollen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
ayern  rechts  des  Rheines.
1.

Vorbehalt  des  Eigenthums  verkaufter  Grundstücke.  Separationsrecht
  im  Gläubigerkonkurse.  Vorbehalt  gegen  stillschweigenden
  Verzicht  auf  dasselbe.

In  diesem  Betreffe  äußern  sich  oberstrichterliche
Entscheldungsgründe  wie  folgt:

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