Eigenthumsvorbehalt.  277

D.  hat  am  4.  April  1863  vier  Grundstücke
an  den  nunmehrigen  Gemeinschuldner  W.  um
5725  fl.  verkauft  und  sich  bis  zur  gänzlichen  Zahlung
  des  theilweise  in  Fristen  abzutragenden  Kaufpreises
  zu  seiner  Sicherheit  das  Eigenthum  an  den
verkauften  Grundstücken  vorbehalten.  Dieser  Vorbehalt
  wurde  auch  am  3.  Jan.  1866  als  Belastungs=
  und  Veräußerungbverbot  auf  alle  diese
Grundstücke  im  Hypothekenbuche  eingetragen.  Nachdem
  ferner  W.,  wie  gleichfalls  von  keiner  Seite
widersprochen  wurde,  mit  964  fl.  am  Kaufpreise  im
Rückstande  geblieben  ist,  verlangte  D.  im  Liquidationstermine
  diesen  Rest  und  die  Befriedigung  desselben
  in  der  II.  Prioritäts-Klasse.

Ueber  die  Wirkungen  de5  Nebemvertrages,

durch  welchen  sich  bei  einem  Kaufe  unbeweglicher
Güter  der  Verkäufer  zur  Sicherheit  des  von  ihm
gestundeten  Kaufpreises  das  Eigenthum  vorbehält,
haben  sich  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des
Sb-Ges.  in  der  Praxis  verschiedene  Ansichten  gebildet.

Um  diese  Wirkung  richtig  zu  beurtheilen,  ist
vor  Allem  der  Standpunkt,  welchen  der  Entwurf
zum  Hypotheken-Gesetze  in  dieser  Frage  einnehmen
zu  sollen  glaubte,  und  die  Aenderung,  mit  welcher
derselbe  in  Folge  der  Berathung  bei  den  Kammerverhandlungen
  zum  Gesetze  erhoben  wurde,  in's
Auge  zu  fassen.

Der  Entwurf  ging  von  der  Erwägung  aus,
daß  der  Vorbehalt  des  Eigenthums  als  Mittel  zur
Sicherung  der  Kaufschillingsforderung  nur  in  der
Mangelhaftigkeit  der  früheren  Gesetzgebung  einen
Anlaß  gefunden  habe,  daß  jedoch  nach  der  Einrichtung
des  Hypothekengesetzes  schon  die  Bestellung  einer
Hypothek  auf  dem  verkauften  Gute  zu  diesem  Zwecke
genüge,  dann,  daß  der  Vorbehalt  des  Eigenthums
in  der  Person  des  Verkäufers,  während  dieser  die