278  Eigenthumsvorbehalt.

Sache  dem  Käufer  übergibt  und  denselben  als  Eigenthümer
  in  die  öffentlichen  Bücher  eintragen  läßt,
eine  Anomalie  sei,  welche  um  so  mehr  beseitigt  werden
sollte,  als  dadurch  der  Kredit  des  Käufers  eine  unnöthige
  Beschränkung  erleide.  (Gönner,  Kommentar
  zum  Hyp.-Ges.  Bd.  I  S.  127  bis  130,
dann  S.  226—227.)  Aus  diesen  Gründen  wurde
in  den  §.  5  des  Entwurfes  die  Bestimmung  aufgenommen,
  daß  bei  einem  solchen  Vorbehalte  die  Einwilligung
  des  Verkäufers  zur  Bestellung  nachfolgender
  Hypotheken  nicht  nothwendig  sei.

Bei  der  Berathung  in  den  Kammerverhandlungen
  fand  jedoch  diese  Ansicht  keine  Annahme,
sondern  wurde  vielmehr  die  entgegengesetzte
Bestimmung  zum  Gesetze  erhoben.  Hieraus  geht
deutlich  der  Wille  des  Gesetzgebers  hervor,  daß  mit
dem  Vorbehalte  des  Eigenthums  dem  Verkäufer
mehr  als  ein  bloßes  Recht  auf  Hypothekbestellung
eingeräumt  werden  wollte;  denn  als  bloßem  Hypothekgläubiger
  könnte  ihm  kein  Widerspruchsrecht  #gegen,
  die  Eintragung  nachfolgender  Hypotheken  auf
dem  verkauften  Gute  zustehen.  Es  ist  sohin  anzunehmen,
  daß  dem  Eigenthumsvorbehalte  die  Wirkungen,
  welche  dem  pactum  reservati  dominü  nach
den  älteren  Bestimmungen  des  Civilrechtes  zukommen,
  nicht  entzogen  werden  wollten,  und  zwar  dieses
  umsomehr,  als  auch  Gönner  (in  seinem  Kommentar
  zum  HG.  Bd.  I  S.  127  vergl.  mit  S.  130)
die  Bestimmung  im  §.  5  des  HG.  bloß  für  eine
Folge  des  im  §.  4  das.  enthaltenen  Grundsatzes
erklärte,  nach  welchem  auf  die  Sache  eines  Dritten
nur  mit  dessen  Einwilligung  eine  Hypothek  erlangt
werden  kann.  Im  8.  137  ist  zwar  vorgeschrieben,
daß  bei  einem  solchen  Vorbehalte  die  rückständige
Kaufschillingsforderung  unter  den  Hypotheken  eingetragen
  werden  müsse.  Die  hier  ausgedrückte  Nothwendigkeit
  bezieht  sich  jedoch  nach  Gönner  (Kom-