Eigenthumsvorbehalt.  279

ment.  Bd.  II  S.  231)  nur  darauf,  daß  das  Hypothekenamt
  verpflichtet  ist,  eine  Hypothek  von  Amtswegen
  einzutragen,  wenn  ihm  die  Veräußerung  mit
einem  solchen  Vorbehalte  angezeigt,  und  von  dem
Verkäufer  nicht  etwas  Anderes  beantragt  wird.  Der
Verkäufer  hat  daher  in  einem  solchen  Falle  die
Wahl,  den  Eintrag  einer  Hypothek  in  der  III.  Rubrik
  oder  des  Eigenthumsvorbehaltes  in  der  II.  Rubrik
des  Hypotheken-Buches  zu  verlangen.

Im  vorliegenden  Falle  hat  nun  D.  den  Eintrag
  des  Eigenthumsvorbehaltes  in  II.  Rubrik  vorgezogen.
  Da  er  sich  das  Eigenthum  bis  zur  gänzlichen
  Zahlung  des  Kaufpreises  vorbehielt,  so  liegt
darin  eine  Suspensivbedingung,  welche  ungeachtet
der  vorläufigen  Umschreibung  fraglicher  Grundstücke
auf  W.  doch  den  Uebergang  des  Eigenthums  bis
zur  vollständigen  Abtragung  des  Kaufpreises  hinderte
(Glück,  Kommentar  Bd.  XVI  S.  230;  Gensler
  im  Archiv  für  civil.  Praxis  Bd.  II  S.  291),
und  da  nun  mit  der  Eröffnung  der  Gant  gegen  W.
diese  Bedingung  als  hinweggefallen  (defizient)  zu
betrachten  ist,  so  ergibt  sich  als  eine  weitere  Wirkung
  des  Eigenthumsvorbehaltes,  daß  D.  berechtigt
ist,  die  fraglichen  Grundstücke  aus  der  Gantmasse
gegen  Erstattung  der  empfangenen  Theilzahlungen
zurückzufordern,  daß  ihm  sohin  gemäß  §.  2  der  Prior.=Ordn.
  ein  Separationsrecht  zusteht  (Glück
a.  a.  O.  S.  233;  Seuffert,  Pand.-R.  S.  395;
Bl.  f.  R.A.  Bod.  IV  S.  319  und  Bd.  XXXI  S.  343).

Die  Voraussetzung,  von  welcher  die  Prior.=Ordn.
  §.  2  Abs.  2  die  Ausübung  des  Separationsrechtes
  abhängig  macht,  daß  nämlich  die  Sache,  an
welcher  das  Eigenthum  in  Anspruch  genommen  wird,
sich  bei  dem  Ausbruche  des  Konkurses  noch  in  Natur
  unter  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners  befunden
  habe,  ist  im  vorliegenden  Falle  gegeben.  Bei
der  Verhandlung  im  ersten  Ediktstage  hat  zwar  D.