280  Eigenthumsvorbehalt.

dem  von  der  Mehrzahl  der  Gläubiger  über  die  Veräußerung
  fraglicher  Grundstücke  gefaßten  Beschlusse
beigestimmt.  Diese  Erklärung  darf  jedoch  nicht  so
ausgelegt  werden,  al5  habe  er  damit  auf  das  ihm
zustehende  Separationsrecht  verzichtet,  sondern  mit
Rücksicht  auf  die  von  ihm  am  nämlichen  Tage  angemeldete
  Forderung  muß  vielmehr  angenommen
werden,  er  habe  seine  Zustimmung  zur  Veräußerung
der  Grundstücke  nur  unter  dem  Vorbehalte  ertheilt,
daß  der  Erlös  zur  Befriedigung  seiner  Forderung
verwendet  werde.

Demnach  war  D.  berechtigt,  entweder  die
verkauften  Grundstücke  gegen  Befriedigung  der  vom
Gerichte  I.  Instanz  in  der  II.  Prioritätsklasse  aufgeführten
  Forderungen  von  2950  fl.  und  Rückgabe
der  bereits  empfangenen  Theile  des  Kaufpreises  aus
der  Masse  zu  fordern,  oder  für  den  Fall,  daß  die
übrigen  Gläubiger  diese  Grundstücke  bei  der  Masse
behalten  wollten,  die  vollständige  Bezahlung  seiner
Forderung  aus  der  Masse  vor  allen  übrigen  Gläubigern
  zu  verlangen.  —

D.  hat  jedoch  keines  von  Beidem  gethan,  sondern
  vielmehr  am  ersten  Ediktstage  seine  Forderung
zur  Gant  angemeldet,  hiebel  erklärt,  daß  er  auf  den
Grund  eines  ihm  zustehenden  Hypothekenrechtes
den  Vorzug  in  der  II.  Klasse  beanspruche,  und  hienach
  um  gesetzliche  Lokation  seiner  Forderung  gebeten.
Das  Hypothekrecht  ist  nach  S.  1  des  HG.  durch
Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  bedingt.  Eine
solche  hatte  aber  D.  für  seine  Forderung  nicht  erlangt
  und  konnte  sie  auch  nach  S.  73  des  H.  im
Laufe  de5  Gantverfahrens  nicht  mehr  erlangen.

Es  fragt  sich  daher,  welche  Wirkung  dem  von
D.  gestellten  Antrage  beizumessen  ist.

Das  Gericht  erster  Instanz  nahm  an,  daß  D.
ein  Separationsrecht  nicht  geltend  gemacht  und  nachdem
  er  keine  Hypothek  für  seine  Forderung  auf  den