Eigenthumsvorbehalt.  281

veräußerten  Grundstücken  im  Hypothekenbuche  habe
eintreten  lassen,  auch  den  Vorzug  der  II.  Klasse  hiefür
  nicht  beanspruchen  könne,  und  glaubte  daher  die
Forderung  desselben  in  die  V.  Klasse  einreihen  zu  sollen.

Hiegegen  kommt  jedoch  Folgendes  in  Betracht:

1.  Am  ersten  Liquidationstermine,  sohin  bei
der  nämlichen  Verhandlung,  in  welcher  D.  seine  Forderung
  anmeldete  und  sich  wiederholt  auf  das  ihm
vorbehaltene  Eigenthum  an  den  fraglichen  Grundstücken
  berief,  schloß  derselbe  mit  den  übrigen  Gantgläubigern
  ein  Uebereinkommen,  nach  welchem  diese
Grundstücke  gemeinsam  veräußert  werden  sollten.
Diesem  Uebereinkommen  zufolge  hatte  D.  keinen  Anlaß
  mehr,  die  verkauften  Grundstücke  zurückzuverlangen,
  und  da,  wie  bereits  erwähnt,  nicht  angenommen
  werden  darf,  daß  derselbe  hiemit  auf  die  ihm
aus  dem  Eigenthumsvorbehalte  entsprungenen  Rechte
verzichtet  habe,  so  konnte  die  Veräußerung  der  Grundstücke
  von  der  Gläubigerschaft  nur  unter  dem  Vorbehalte
  geschehen,  daß  der  Erlös  die  Stelle  der
Grundstücke  vertreten  und  dem  D.  zur  Befriedigung
seiner  Forderung  auf  die  von  ihm  verlangte  Weise
dienen  sollte.  Daß  das  Uebereinkommen  auch  von
Seite  der  übrigen  Gläubiger  in  diesem  Sinne  aufgefaßt
  wurde,  haben  dieselben  klar  dadurch  zu  erkennen
  gegeben,  daß  keiner  von  ihnen  im  Laufe  des
Gantverfahrens  gegen  die  Forderung  des  D.  und
die  Art,  wie  derselbe  aus  der  Masse  befriedigt  werden
  wollte,  eine  Erinnerung  erhob.

2.  Das  Rechtsmittel,  welches  dem  D.  zu  Geltendmachung
  des  Separationsrechtes  zu  Gebote  stand,
war  die  Eigenthumsklage  (rei  vindicatio).  Zur
Begründung  dieses  Rechtsmittels,  folglich  auch  zur
Geltendmachung  des  Separationsrechtes,  genügte  es,
wenn  sich  D.  auf  das  ihm  vorbehaltene  Eigenthum
berief  (GO.  Kap.  IV  §.  7  Nr.  3  und  Anm.  lit.  c.).

D.  mußte  zwar  hiebei  darauf  gefaßt  sein,  daß