Eigenthumsvorbehalt.  283

irrige  Auffassungen  der  Parteien  in  dieser  Hinsicht
von  Amtswegen  zu  berichtigen  ).  —

Das  Gericht  zweiter  Instanz  bezeichnete  die
Ansicht  der  ersten  Instanz,  daß  D.  kein  Separationsrecht
  geltend  gemacht  habe,  als  unrichtig,  hielt  jedoch
  den  Anspruch  des  D.  auf  Zuerkennung  des
Separationsrechtes  deshalb  für  unbegründet,  weil
derselbe  in  der  Notariatsurkunde  vom  11.  Novbr.
1865  den  Eintrag  des  Eigenthumsvorbehaltes  auf
den  verkauften  Realitäten  nur  als  Dispositionsbeschränkung
  im  Hypothekenbuche  beantragt  und
erklärt  habe,  daß  er  von  Sicherung  des  Kaufschildings
  durch  Hypothek  zur  Zeit  noch  Umgang  nehme,
und  weil  derselbe  hiemit  anerkannt  habe,  daß  er  durch
den  Eigenthumsvorbehalt  nur  zu  einer  Dispositionsbeschränkung
  und  Hypothek  berechtigt  worden  sei.
Wenn  jedoch  D.  damals  den  Eigenthumsvorbehalt
  nur  als  „Dispositionsbeschränkung“  in  das
Hypothekenbuch  eingetragen  haben  wollte,  so  folgt
daraus  nur,  daß  es  ihm  damals  zunächst  nur  um
diese  Wirkung  seines  Eigenthumsvorbehaltes  zu  thun
war.  Daß  er  auf  die  übrigen  Wirkungen,  welche
dem  pactum  reservati  dominü  nach  Civilrecht  zukommen,
  verzichtet  habe,  kann  um  so  weniger  angenommen
  werden,  als  D.  auch  nicht  eine  Dispositionsbeschränkung
  allein,  sondern  zugleich  seinen
Eigenthumsvorbehalt  selbst  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen  haben  wollte.

Auch  daraus,  daß  D.  sich  in  der  Notariatsurkunde
  vom  11.  Nov.  1865  den  Antrag  auf  Hypothekbestellung
  für  spätere  Zeit  vorbehielt,  kann  nicht
gefolgert  werden,  daß  er  das  vorbehaltene  Eigenthum
wieder  aufgegeben  habe.  Denn  wenn  er  auch  nicht
zu  gleicher  Zeit  Eigenthum  und  Pfandrecht  an  einer
und  derselben  Sache  beanspruchen  konnte,  so  erlangte
er  doch  durch  den  Eigenthumsvorbehalt  ein  viel  wei-·)

  Pral.  nun  Proz.-O.  &amp;.  262  u.  f.