284  Eigenthumsvorbehalt.

ter  gehendes  Recht,  alt  ihm  die  Bestellung  einer
Hypothek  für  den  Rest  des  Kaufschillings  gewährt
hätte.  Er  konnte  daher  das  erstere  vorziehen  und.es
dabei  seiner  späteren  Ueberlegung  vorbehalten,  ob  und
wann  er  etwa  auf  das  Eigenthum  verzichten  und
sich  mit  dem  für  ihn  beschränkteren  und  für  den
Besitzer  minder  lästigen  Rechte  einer  Hvpothek  nach
§.  15  des  HG.  begnügen  wollte.  »
Der  Revisions-Bitte  des  D.  auf  Zuerkennung
separationsweiser  Befriedigung  aus  den  mit  dem
Eigenthumsvorbehalte  belasteten  Grundstücken  war
demnach  zu  entsprechen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  welcher  sich  D.  in  den  Gantverhandlungen  zu
Gunsten  der  übrigen  Gläubiger  selbst  unterworfen
hat.  Sie  besteht  darin,  daß  D.  die  Befriedigung
seiner  Forderung  aus  dem  Erlöse  fraglicher  Grundstücke
  nur  insoweit  zu  beanspruchen  hat,  als  derselbe
nicht  zur  Deckung  der  Konkurskosten,  dann  der  auf
den  fraglichen  Grundstücken  eingetragenen  Hypotheken
  verwendet  werden  muß.
OAG.-Erk.  v.  6.  März  1863.  RNr.  1158  v.  1868.
Nachschrift  des  Einsenders.  Unter  den
verschiedenen  Ansichten,  welche  sich  über  die  Wirkungen
  des  zur  Sicherung  eines  Kaufschillings  gemachten
  Eigenthumsvorbehaltes  gebildet  haben,  dürfte
wohl  diejenige,  welche  im  vorstehenden  Erkenntnisse
ausgeführt  ist,  den  Vorzug  verdienen;  sehr  bedenklich
  ist  aber  die  Annahme,  daß  sich  D.  des  ihm  hienach
zustehenden  Separationsrechtes  nicht  begeben  habe.
Ein  stillschwelgender  Verzicht  auf  dasselbe  liegt
doch  sicher  darin,  daß  D.  die  fraglichen  Grundstücke
als  Bestandthelle  der  Masse  anerkannte,  indem  er  deren
Veräußerung  durch  die  Masse  vorbehaltlos  bewilligt.
Einen  Vorbehalt  aber,  daß  das  Separattonsrecht
  beim  Verkaufe  der  Grundstücke  auf  deren  Erlös
übergehen  müsse,  hätte  D.  unmittelbar  bei  Abgabe
des  Veräußerungskonsenses  belfügen  müssen,  weil  es
sich  hier  nicht  um  ein  Rechtsverhältniß  handelt,  in