Eheherrl.  Veräuß.-Recht  bei  Güt.-Gem.  285

welchem  der  Satz  „pretium  succedit  in  locum
rei“  Anwendung  fände,  und  weil  also  das  Recht,
welches  den  Grundstücken  zustund,  nicht  von  selbst
auf  den  Erlös  aus  denselben  übergehen  konnte.
Oberstrichterlich  wurde  zwar  angenommen,  D.
habe  sich  die  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  dadurch
vorbehalten,  daß  er  seine  Forderung  zu  den  Liquidationsverhandlungen
  angemeldet  hat;  allein  diese
Anmeldung  wäre  nach  allgemeinen  Grundsätzen  für
sich  selbst  weder  ein  stillschweigender  Verzicht  auf
das  Sepatalionsrecht  gewesen,  wenn  nicht  ein  spezielles
  Gesetz  (G.  Kap.  XIX  §.  5)  dagegen  gestanden
  wäre,  und  konnte  daher  als  ein  Vorbehalt
gegen  den  in  der  Veräußerungsbewilligung
liegenden  Verzicht  um  so  minder  angesehen  werden,
als  dem  aus  konkludenten  Thatsachen  anzunehmenden
  d.  i.  stillschweig  enden  Verzichte  stets  nur
durch  eine  ausdrückliche  Gegenerklärung  (reservatio)
  begegnet  werden  kann.  Savigny,  Sgyst.
Bd.  III  S.  246.  Rm.

2.

Beschränkung  des  Ehemannes  in  der  Verfügung  über  ihm
und  seiner  Ehefrau  gemeinchaftliche  Immobilien.  Bayer.
(Art.  14  velr  r—#

(Vergl.  diese  Blätter  Bd.  37  S.  418.]

Durch  notariellen  Vertrag  schlossen  die  N.'schen
Eheleute  allgemeine  Gütergemeinschaft,  in  Folge
dessen  auch  ein  bestimmtes  Anwesen  gemeinschaftliches
  Eigenthum  derselben  wurde.

Die  Veräußerung  des  letzteren  durch  den  Ehemann
  wurde  von  der  Frau  mit  Erfolg  angefochten.
Hiebei  wurde  insbes.  der  Grundsatz  ausgesprochen,
daß  der  Ehemann  auch  nicht  seinen  ideellen  Anthell
veräußern  könne  und  daß  es  nicht  darauf  ankomme,
ob  die  Veräußerung  zum  Nutzen  der  Ehefrau  geschehen
  sei.

Die  bezüglichen  Motive  des  oberstrichterlichen
Erkenntnisses  lauten: