286  Eheherrl.  Veräuß.-Recht  bei  Güt.-Gem.

Die  Befugniß  der  Klägerin,  die  Auflösung  des
von  ihrem  Ehemanne  mit  den  Beklagten  unter  dem
4.  Januar  1866  abgeschlossenen  Kaufvertrages  kann
einem  Bedenken  nicht  unterliegen.

Denn  da  das  ihr  in  der  Notariatsurkunde  vom
27.  Mai  1863  von.  J.  B.  W.  eingeräumte
Miteigenthumsrecht  seine  Entstehung  in  einem
durch  diesen  Vertrag  begründeten  Rechtstitel  hat,
sohin  keine  CKommunio  incidens  vorliegt,

bayer.  Landr.  Th.  IV  C.  13  8.  3  Nr.  1
Seuffert,  Lehrb.  d.  Pand.  §.  355,.

so  kommen  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Wirkungen
in  Folge  einseitiger  Veräußerung  des  zwischen  Eheleuten
  durch  Verlrag  gemeinschaftlich  gewordenen
Grundbesitzes  durch  den  Ehemann  eintreten,  nicht
ausihließend  die  WVorschristen  des  Landrechtes  Th.  IV.
C.  3  Nr.  2—6,  sondern,  vorzüglich  jene
Wlrmsr  welche  hinsichtlich  der  auf  dem  Prinzipe
  der  Sozietät  beruhenden  Gütergemeinschaft
unter  den  Eheleuten  vermöge  der  ausdrücklichen  Vorschrift
  des  bayerischen  Landrechtes  Th.  I  C.  6  F.  32
Nr.  4  gelten,  zur  Anwendung.  Das  Wesen  und
die  Eigenthümlichkeit  dieser  ehelichen  Gütergemeinschaft
  bringt  es  nun  aber  entschieden  mit  sich,  daß
der  Ehemann  weder  seinen  eigenen  ideellen  Antheil
an  der  Gemeinschaft,  noch  jenen  seiner  Ehefrau  einseitig
  zu  veräuhern  berechtigt  ist,  ersteren  nicht,  well
er  einen  Dritten  zum  Theilhaber  an  der  Sozietät
machen  würde,  was  der  Natur  und  dem  Zwecke
der  ehelichen  Gemeinschaft  widerstreitet,  letzteren
nicht,  weil  dieser  nicht  sein  Eigenthum  ist.

Wenn  also  auch  bei  einer  durch  Vertrag  begründeten
  Gemeinschaft  das  Recht  des  einzelnen
Theilhabers  zur  Veräußerung  seines  Antheiles  an
dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  im  Allgemeinen
bestehen  kann,

Const.  3  de  comm.  rer.  alien.  (4,52)
so  versteht  sich  dieses  doch  selbst  bei  der  gewöhn=