Eheheirl.  Veräuß.-Recht  bei  Güt.-Gem.  287

lichen  Sozietät  nur  in  der  Voraussetzung,  daß  die
Veräußerung  auf  den  Fall  der  Thellung  geschieht,
und  kann  deshalb  auch  diese  Veräußerung  nur  beim
Eintritte  dieser  Theilung  von  Wirksamkeit  sein

.  16  8.  1  pro  Socio  (17,2).

Bei  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  ist  aber
die  Veräußerung  der  ideellen  Antheile  während  des
Bestandes  der  Ehe  von  Seite  des  Ehemannes  ohne
Einwilligung  seiner  Ehefrau  um  so  mehr  unzulässig,
als  die  Gütergemeinschaft  außer  dem  Falle  wechselseitiger
  Uebereinkunft  nur  in  Folge  der  Aufhebung
der  Ehe  durch  Tod  oder  Scheidung  geendigt  wird.

Daß  nun  aber  die  Klägerin  in  die  Veräußerung
  des  fraglichen  Anwesens  eingewilligt  habe,  ist
zwar  von  den  Beklagten  behauptet  worden;  allein
sie  mußten  selbst  zugeben,  daß  diese  Einwilligung
nicht  notariell  beurkundet  wurde,  was  aber,  da  es
sich  um  Immobilien  handelte,  nach  Art.  14  deß
Notariatsgesetzes  vom  10.  November  1861  zur  formellen
  Giltigkeit  ihrer  Erklärung  nothwendig  gewesen
  wäre.

In  Folge  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  kann
auch  auf  die  angebliche  stillschweigende  Einwilligung
  in  Folge  ihres  Schweigens  bei  der  notariellen
Aufnahme  des  fraglichen  Vertrages  keine  Rücksicht
genommen  werden,  weil  nur  eine  notariell  verbriefte
Einwilligung  vom  Gesetze  gefordert  wird,  hiedurch
aber  die  Wirksamkelt  einer  jeden  anderen  Zustimmung
  außsgeschlossen  ist.

Diese  notarielle  Verlautbarung  wäre  nur  dann
Überflüssig  gewesen,  wenn  die  Klägerin  ihren  Ehemann
  in  einer  giltigen  Urkunde  zum  einseitigen  Abschlusse
  des  Kaufvertrages  bevollmächtigt  hätte,  allein
daß  eine  solche  Vollmacht  von  ihr  dem  Ehemanne
derselben  ertheilt  worden  sei,  haben  die  Beklagten
nicht  behauptet.

Aber  auch  die  Einrede,  daß  die  fragliche  Veräußerung
  zu  ihrem  Nutzen  gereicht  habe,  ist  nicht