288  Hypoth.-Löschung  in  Folge  Kompens.

erheblich;  denn  wenn  auch  dieser  Umstand  nach

1  6.  6  F.  26  Nr.  2  die  Reseissionsklage  der
*  ausschließt,  so  handelt  diese  Gesetzeöstelle
nur  von  Dotal-,  Paraphernal=  und  Rezeptizgütern  der
Ehefrau,  und  findet  daher  auf  Güter,  welche  zwischen
  Ehemann  und  Ehefrau  gemeinschaftlich  sind,
keine  Anwendung,  weil  bezüglich  dieser  ganz  andere
Grundsätze  gelten“).

OAGErk.  vom  5.  Mai  1868  Rdr.  336.

3.

Hypotheklöschung  wegen  Tilgung  der  Forderung  durch  Kompensation.


Es  wurde  Klage  auf  Löschung  der  Hypothek
gestellt,  weil  die  Fordeeune,  wofür  sie  bestellt  worden,
  durch  Gegenforderungen  getilgt  sei.

Die  beiden  Vorinstanzen  wiesen  die  Klage  ab,
weil  eine  Gegenforderung  nur  auf  dem  Wege  der
Einrede,  nicht  aber  mittels  Klage  geltend  gemacht
werden  könne.

Der  oberste  Gerichtshof  reformirte  diesen  Ausspruch,
  indem  die  behauptete  Thatsache  der  Tilgung
der  Forderung  für  die  gestellte  Klage  genüge,  weil
es  bezüglich  der  Tilgung  der  H#eeng  gleichgiltig
sei,  in  welcher  Weise  gie  er  r*  (Hypoth.-Ges.
§.  80  u.  Landr.  Th.  II  Kap.  6  §.  17)  und  weil
insbesondere  die  in  letzterer  Stelle  enthaltene  Bezeichnung
  „in  ander  weg“,  wie  die  Annot.  hiezu
ergeben,  auch  auf  die  Kompensation  zu  beziehen  sel.
OAGErk.  v.  30.  Januar  1869  RNr.  987  v.  68.

*)  Es  wäre  doch  in  Frage,  ob  die  Ehefrau  bei  gleicher
Voraussetzung  gegenüber  der  Veräußerung  ihres  Miteigenthumes
  ein  stärkeres  Recht  habe,  als  gegenüber
der  Veräußerung  ihres  Alleineigenthumes.

Redakl.:  #.  Hettich,  Verl.:  Palm  &amp;  Ente  holpb  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.