290  Wechselausstellung  kelne  Novation.

eine  Cession  an  den  Indossaten  gegeben,  und  die
Verständigung  des  abgetretenen  Schuldners  (debitor
  cessus)  hierüber  erfolgt  sei.  Beide  Motive  sind
unhaltbar.  Es  muß  zugegeben  werden,  daß  der
Wechsel  einen  Formalvertrag  enthält;  aber  diese
Eigenschaft  des  Wechsels  hat  nicht  zur  zwingenden
olge,  daß  durch  dessen  Ausstellung  die  ihr  zu  Grunde
liegende  frühere  Obligation  aufgehoben  wird.  Nach
bayerischem  Landrechte  beruht  die  Novation  nicht  auf
der  Umwandlung  einer  Obligation  in  einen  Formalvertrag
  in  der  Art,  daß  die  Umwandlung  für  sich
allein  die  Wirkung  einer  Zahlung  oder  Tilgung  der
früheren  Obligation  zu  äußern  vermöchte,  es  bedarf
vielmehr  nach  der  Vorschrift  des  §.  4  Ziffer  1  u.  2
Thl.  IV  Kap.  XV  des  bayer.  Landrechtes  hiezu  der
ausdrücklichen  unzweideutigen  Willenserklärung
„eine  Schuld  dergestalt  zu  erneuern,  daß  die  alte
darüber  erlischt",  um  eine  bestehende  Obligation
durch  ein  neu  zu  begründendes  Forderungsrecht  zu
ersetzen.  In  der  Wechselausstellung  allein  kann  eine
solche  Erklärung  und  damit  die  Erlöschung  der  früheren
  Obligation  nicht  liegen,  weil  der  Wechsel  an
sich  kein  Papiergeld  und  also  auch  keinen  Werth
darstellt,  mit  welchem  die  Zahlung  geleistet,  und  in
Folge  hievon  die  frühere  Obligation  getilgt  werden
ann.  (Art.  23  der  a.  d.  W.-O.)  Wenn  die  Vorinstanz
  die  Erläuterung  in  den  Anmerkungen  zu  obiger
Gesetzesstelle  zu  Hilfe  nimmt,  wonach  die  Fassung
einer  neuen  Obligatlon  in  Ausdrücken,  welche  der
älteren  offenbar  widersprechen,  für  eine  Novation
aukreichen  kann,  so  ist  nicht  abzusehen,  wie  der  Formalvertrag,
  der  durch  die  Wechselausstellung  geschlossen
  wird,  deshalb,  weil  er  einen  neuen  Rechtsgrund
  bildet,  an  sich  in  Widerspruch  mit  der  früheren
  Obligation  gerathen  soll,  so  daß  letztere  neben
der  neuen  nicht  fortzubestehen  vermöchte;  aus  der
Bestimmung  des  Art.  82  der  a.  d.  Wechselordnung,
welche  dem  Wechselschuldner  mit  Einreden  aus  dem