Wechselausstellung  keine  Novation.  291

der  Wechselausstellung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfte
  dem  Wechselnehmer  entgegen  zu  treten  gegestattet,
  geht  vielmehr  hervor,  daß  an  und  für  sich
der  Bestand  der  Wechsel-Obligation  mit  und  neben
der  Verbindlichkeit  aus  einem  Civilgeschäfte  als  statthaft
  vorausgesetzt  ist,  und  es  kann  sich  ganz  im
Sinne  des  Landrechtes,  zu  welchem  die  Anmerkungen
an  derselben  Stelle  ausführen,  daß  bei  einer  Acceptation
  neuer  Versicherungen  nur  die  Absicht  einer  Befestigung
  der  früheren  Obligation  mittels  der  neuen
als  gegeben  zu  erachten  sei,  im  Zweifel  blos  die
Annahme  begründen,  daß  es  dem  Gläubiger  darum
zu  thun  war,  für  seine  Forderung  durch  den  Wechsel
eine  neue  größere  Sicherung  und  Verstärkung,  sowie
den  prozessualen  Vortheil,  der  mit  der  Beschleunigung
  des  Verfahrens  verknüpft  ist,  zu  gewinnen.  Aus
der  Wesenheit  des  Wechselvertrages  läßt  sich  demgemäß
  kein  Hinderniß  dafür  ableiten,  daß  er  in  Ermangelung
  einer  besonderen  ändernden  Verabredung
nur  in  accessorischer  Eigenschaft  Geltung  finde.  Aber
auch  die  Thatsache,  daß  hier  der  Wechsel  von  dem
Kläger  weiter  begeben  wurde,  vermag  an  sich  eine
Tilgung  der  früheren  Obligation  nicht  zu  bewirken.
Für  den  Bestand  und  die  Wirkung  des  Wechselgeschäftes
  selbst  bleibt  das  Indossament  selbstverständlich
  ohne  allen  Cinfluh;  es  handelt  sich  dabei  nur
um  einen  Akt,  welcher  die  Zahlung  der  in  ihrem
Bestande  nicht  geänderten  ursprünglichen  Schuld
mittelbar  herbeiführen  soll.  Insoferne  aber  die
eigenthümliche,  von  einer  gewöhnlichen  Forderungs=Cession
  abweichende  Natur  des  Indossamentes  mit
sich  bringt,  daß  der  Indossant  für  Annahme  und
Zahlung  des  Wechsels  haftet,  kann  die  von  dem
Indossatar  geleistete  Entrichtung  der  Begebungsvaluta
  als  für  den  Schuldner  erfolgt  nur  in  so  weit
gelten,  als  dem  Wechselnehmer  die  erhaltene  Zahlung
  auch  wirklich  verbleibt,  und  nicht  in  Folge  des
Wechselregresses  wieder  herausgegeben  werden  muß;
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