292  Wechselausstellung  keine  Novation.

daß  aber  die  Kläger  in  Folge  des  Giro  zur  Deckung
  und  Befriedigung  mit  ihrer  Forderung  gelangt
seien,  haben  die  Beklagten  selbst  nicht  behauptet,
letztere  können  sich  daher  auch  auf  das  Indossament
als  einen  Grund  der  Tilgung  der  früheren  Obligation
  nicht  berufen.  Das  Landrecht  fordert,  wie  bereits
  berührt,  zur  Begründung  einer  Novation  eine
ausdrückliche  Deklaration,  und  erklärt  dabei  insbesondere
  bloße  aus  dem  Werke  selbst  zu  folgernde
Muthmaßungen  als  unzureichend;  es  kann  daher  nur
darauf  ankommen,  welche  Tragweite  die  Verabredung
  hat,  die  der  Wechselausstellung  des  Beklagten
zu  Grunde  liegt,  und  es  kann  über  eine  nähere  besondere
  Prüfung  des  Vorbringens  der  Beklagten  in
dieser  Richtung  nicht  hinweggegangen  werden.

(Es  wird  sodann  auf  die  Erörterung  des  Parteivorbringens
  eingegangen  und  hier  noch  der  Satz
ausgesprochen:

..  Das  Verlangen  einer  Zahlungsweise  durch  Wechsel
  enthält  aber  noch  keineswegs  die  Erklärung,  daß
der  Gläubiger  durch  den  Wechsel  an  sich  befriedigt
sein  soll  und  seine  Forderung  ganz  aufgebe.)

OAGErk.  v.  31.  März  1869  RNr.  920  v.  1868.

Dieselbe  Frage  war  und  zwar  zunächst  nach
den  Bestimmungen  des  preußischen  Landrechtes  zu
entscheiden  und  wurde  gleichfalls  verneint.  Die
Gründe  lauten:  1

Was  insbesondere  die  Ausstellung  des  Wechsels
vom  2.  Mai  1865  betrifft,  worin  eine  Umschaffung
der  ursprünglichen  Verbindlichkeit  (hier  zur  Bezahlung
  des  Muttergutes  und  eines  vom  Vater  für  den
Sohn  erhobenen  Legatbetrages)  im  Sinne  des  preuß.
LR.  I.  Tit.  16  §.  450  und  454  gefunden  werden
will,  so  unterliegt  es  zwar  keinem  Zweifel,  daß  der
Schuldner,  wenn  er  über  den  Betrag  seiner  Schuld
dem  Gläubiger  einen  Wechsel  ausstellt,  eine  neue
Verbindlichkeit  übernimmt.  Insoweit  aber  hiebei  ungewiß
  bleibt,  ob  diese  neue  Verbindlichkeit  mit