Wechselausstellung  keine  Novation.  293

Bezug  auf  die  alte  oder  ohne  allen  Zusammenhang
damit  und  vielleicht  nur  über  einen  zufällig  damit
übereinstimmenden  Betrag  eingegangen  wurde,  ob  im
ersten  Falle  die  Uebernahme  der  neuen  Obligation
zu  dem  Zwecke  geschah,  die  alte  aufzuheben,
oder  nur,  dieselbe  durch  das  Hinzukommen  der  Wechselstrenge
  zu  verstärken,  so-  läßt  sich  jedenfalls  nicht
behaupten,  daß  die  Ausstellung  eines  Wechsels  über
den  Betrag  einer  schon  vorhandenen  Schuld  nothwendig,
  immer  und  unter  allen  Umständen  die
Auphebung  der  letzteren  nach  sich  ziehe.  Eine  solche
Ansicht  fände  nicht  nur  in  den  Bestimmungen  des
Wechselrechtes  keinen  Anhaltspunkt,  sondern  es  würden
  ihr  auch  die  klaren  Vorschriften  des  preuß.  LR.
a.  a.  O.  §.  451—  454  entgegenstehen,  nach  welchen
  die  Novation  einer  Schuld  im  Zweifel  nicht  zu
vermuthen,  durch  die  bloße  Ausstellung  elner  neuen
Urkunde,  durch  neue  Bestimmungen  über  Zahlungstermine
  und  dgl.  keine  Novation  bewirkt  und  eine
solche  überhaupt  nur  dann  angenommen  werden  soll,
wenn  die  neue  Verbindlichkelt  ausdrücklich  an  die
Stelle  der  vorigen  gesetzt  wird.  —

Vgl.  S.  3.  J.  (3.  30)  und  L.  8  Cod.  (8.42).—

Das  bayerische  Handelsappellationsgericht  hat

bisher  in  mehreren  Entscheidungen  den  Grundsatz
festgehalten,  daß  die  Ausstellung  und  Annahme  eines
  Wechsels  in  solchen  Fällen  an  sich  keine  Aufhebung
  der  ursprünglichen  Obligation  durch  Novation.
bewirke.  —

Zeitschr.  f.  G.  u.  R.  Bd.  IX  S.  584,  Bd.  X

S.  740  Bd.  XII  Abth.  f.  P.  R.  S.  69.  —

In  der  Gerichtspraxis  anderer  deutscher  Länder

fehlt  es  zwar  nicht  an  Entscheidungen,  in  welchen
die  Frage,  ob  die  Ausstellung  und  Annahme  eines
Wechsels  zur  Abtragung  einer  bereits  bestehenden
Schuld  einer  Zahlung  gleichstehe,  oder  doch  eine
Aufhebung  der  alten  Schuld  durch  datio  in  solutum
  oder  Novation  in  sich  schließe,  bejaht  wurde.