294  Wechselausstellung  keine  Novation.
S  Liethortt,  „Archiv  für  Rechtsfälle“  ꝛc.

Kletke,  „Sabriung  der  Präjudizien  der  obersten
  Gerichte  Deutschlands'““  2c.  B.  I  S.  161.—

Kletke,  „Zeitschrift  für  Handelsgesetzgebung“  2c.
Bd.  I  S.  198.  411.  412  u.  414.  —

Seuffert's  „Archiv“  2c.  Bd.  VIII  Nr.  288.—
Diesen  Entscheidungen  liegt  jedoch  meistentheils

unverkennbar  die  Voraussetzung  zu  Grunde,  daß  der
Wechsel  vom  Schuldner  zur  Abtragung  seiner
Schuld  aubgestellt  und  von  dem  Gläubiger  in  der
nämlichen  Absicht  angenommen  worden,  und  daß  die
auf  Tilgung  der  alten  Schuld  gerichtete  Absicht  der
Betheiligten  entweder  durch  eine  besondere  Abgquittirung
  derselben  dargethan  oder  auf  andere  Weise
durch  die  das  Wechselgeschäft  begleitenden  Umstände
angedeutet  sein  müsse.

Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  II  S.  88,  dann
das  Erkenntniß  des  Obertribunals  zu  Berlin
vom  10.  Oktober  1864  in  Busch,  „Archiv
für  Theorie  und  Praxis  des  allgem.  d.  Handelsrechts““
  Bd.  X  S.  336  und  die  darin  angeführten
  weiteren  Erkenntnisse.  —

Daß  nun  aber  im  vorliegenden  Falle  der  Wechsel
  vom  2.  Mai  1865  von  dem  Gemeinschuldner  in
der  Absicht,  sich  seiner  Verbindlichkeit  zur  Zahlung
des  Muttergutes  und  Vermächtnisses  zu  entledigen,
  ausgestellt  und  von  P.  P.  S.  in  der  Absicht,
seinen  Vater  von  dieser  Verbindlichkeit  zu  befreien,
angenommen  worden  sei,  ist  weder  von  dem  Revidenten
  behauptet  noch  von  P.  P.  S.  zugestanden.
Auch  durch  diesen  Wechsel  konnte  daher  die  ursprüngliche
  Natur  fraglicher  Forderung  keine  Aenderung  erleiden.


OAGErk.  vom  10.  April  1869  RNr.  1162  v.  1868.