Inhaberpapiere.  Vindikation.  295

2.
Vindikationen  von  Inhaber-Papleren?),  die  von  deren  Eigenthümer
  an  den  Besitzer  auf  Grund  eines  angebl.  besonderen
Rechtsgeschäftes  zwischen  diesen  gekommen  sind.  Genehmigung
  einer  Schenkung.

Hierüber  lauten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses:

Wenn  es  auch  im  Allgemeinen  richtig  ist,  daß
nach  den  Verordnungen  vom  17.  Aug.  1813  und
12.  März  1817  die  Vindikation  von  Papieren  au
borteur  gegen  den  dritten  redlichen  Besitzer  unzuässig
  erscheint,  so  müssen  doch  hier  zunächst  die  thatsächlichen
  Verhältnisse  des  konkreten  Falles  im  Auge
behalten  werden.

In  dieser  Beziehung  ist  vor  Allem  hervorzuheben,
  daß  der  beklagte  Verein  den  Erwerb  der  streitigen
  Werthpapiere  von  Maria  Anna  B.,  welche  unbestritten
  Eigenthümerin  derselben  war,  mit  der  Behauptung
  ableitet,  daß  er  sie  von  derselben  zum  Geschenke
  erhalten  habe.

Demnach  ist  der  Verein  der  unmittelbare  Besitznachfolger
  der  Maria  Anna  B.,  und  da  diese
durch  die  Kläger  als  Erben  derselben  repräsentirt
wird,  so  erscheint  die  vorliegende  Klage  nicht  gegen
den  dritten  Besitzer,  sondern  gegen  denjenigen  gerichtet,
  welcher  die  Papiere  auf  Grund  einer  Schenkung
  von  Maria  Anna  B.  unmittelbar  erlangt  haben  will.
An  dieser  Auffassung  vermag  der  Umstand,  daß  dieselben
  dem  C.  übergeben  wurden,  nichts  zu  ändern,
da  nach  dem  Vorbringen  des  Beklagten  die  Uebergabe
  an  denselben  als  damaligen  Vorstand  des  Vereins
  für  diesen  erfolgt  ist,  so  daß  C.  die  Paplere
nicht  für  sich,  sondern  Namens  des  Vereines  in  Besitz
  hatte  und  daher  nur  der  letztere  als  der  jurkstische
Besitzer  derselben  angesehen  werden  kann.  In  Hi
len,  in  welchen  der  Inhaber  von  au  porteur-Papieren
  seine  Ansprüche  auf  ein  mit  dem  Vindikan=»)

  Vrgl.  diese  Bl.  Bd.  10  S.69  u.  72,  Bd.15  S.325,
Bd.  33  S.  79.  .