296  Inhaberpaplere.  Vindikation.

ten,  bezw.  dessen  Erblasser,  eingegangenes  Rechtsgeschäft
  stützt,  sind  die  Bestimmungen  der  vom  Beklagten
  in  Bezug  genommenen  Verordnungen  nicht
anwendbar,  indem  dieselben  zunächst  nur  den  Standpunkt
  des  Vindikanten  zum  dritten  Besitzer  von  Papieren
  au  porteur  im  Auge  haben,  während  das
Vertragsverhältniß  der  Parteien  unberührt  gelassen  ist.
Conf.  Gönner,  über  Staatsschulden  und  Handel
  mit  Staatspapieren  S.  65  u.  70  Nr.  2.
Eben  so  unbehelflich  ist  die  Bezugnahme  auf
Art.  306  und  307  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches,
  denn  die  daselbst  enthaltene  Vorschrift,
  wornach  durch  Veräußerung  und  Uebergabe
von  Inhaberpapieren  der  redliche  Erwerber  das  Eigenthum
  erlangt,  hat  keine  Norm  dahin  gegeben,  daß
der  Veräußerungsakt  von  Seite  der  Kontrahenten
keinerlei  Anfechtung  unterliege,  und  es  besteht  demnach
  kein  Bedenken,  im  gegebenen  Falle  die  Frage
der  Eigenthums-Uebertragung  zur  richterlichen  Entscheidung
  zu  bringen.

Zwar  gründet  sich  die  Klage  zunächst  auf  die
Behauptung,  daß  rc.  C.  die  Werthpapiere  im  Jahre
1858  von  Maria  Anna  B.  zur  Verwaltung  und
Admassirung  erhalten  und  dieselben  dem  Vereine  übergeben
  habe,  welch'  letzterer  sie  ohne  Rechtsgrund  besitze,
  allein  durch  dieses  Vorbringen  wollte  offenbar
nur  gezeigt  werden,  daß  Maria  Anna  B.  ihres  Eigenthums
  an  den  Papieren  in  keiner  Weise  sich  begeben
  und  demnach  der  Beklagte  Eigenthum  hieran
nicht  erlangt  habe.  Wenn  nun  den  aufgestellten
Asserten  entgegen  der  Verein  auf  den  Erwerbstitel
der  Schenkung  sich  beruft,  so  hat  derselbe  hiedurch
jedenfalls  das  frühere  Eigenthum  der  Schenkgeberin
an  den  Papieren  anerkannt  und  es  kann  sich  demgemäß
  gegenwärtig  nur  mehr  darum  fragen,  ob  dieses
  Eigenthum  durch  Schenkung  auf  den  Verein
Übertragen  wurde,  wornach  sodann  die  weitere  Frage,
ob  die  streitigen  Papiere  herauszugeben  seien  oder
nicht,  von  selbst  ihre  Lösung  finden  wird.