Oeffentl.  des  Hypoth.-Buches.  297

Im  Uebrigen  ist  noch  ausgeführt,  daß  es  auf
den  bösen  Glauben  der  Repräsentanten  des  Vereines
  nicht  ankomme,  und  daß,  nachdem  die  Genehmigung
  des  Vereines  zu  dem  zwischen  B.  u.  C.
abgeschlossenen  Recht5ßgeschäfte  jedenfalls  nachträglich
erfolgt  sei,  und  auf  die  Zeit  des  Abschlusses  zurückgezogen
  wurde  (Landr.  Th.  IV  Kap.  9  §.  3  Nr.  3),
es  unerheblich  sei,  ob  dieselben  vor  oder  nach  dem
Tode  der  angeblichen  Schenkgeberin  ertheilt  worden
sei,  well  die  Vorschrift  des  Landrechtes  Theil  III
Kap.  8  §.  6  Nr.  6  die  Giltigkeit  der  Schenkung  von
der  rechtzeitigen  Acceptation  abhängig  mache,  diese
aber  vor  dem  Tode  der  B.  erfolgt  sei,  während  die
Abgabe  der  Ratihabition  vom  Gesetze  an  die  Einhaltung
  bestimmter  Fristen  nicht  gebunden  werde  und
daher  zu  jeder  Zeit  nachträglich  erklärt  werden  könne.
OAGErk  v.  9.  März  1869  RdNr.  1118  v.  1868.

3.
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

Die  Motive  eines  bezüglichen  reform.  oberstrichterl.
  Erkenntnisses  enthalten  hierüber  Nachstehendes):

Die  Vorinstanz  befindet  sich  mit  den  Vorschriften
  der  §§.  24  und  25  des  Hypothekengesetzes  in
voller  Uebereinstimmung,  indem  sie  an  die  Spitze
ihrer  Motive  den  Satz  stellt,  daß  Verträge  und
Rechtsgeschäfte  überhaupt  in  allen  Punkten,  die  auf
daß  Hypothekenwesen  von  Einfluß  sind,  den  Folgen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  untergeordnet
  bleiben,  und  es  muß  auch,  insoferne  die  Wirkung
  der  auf  den  Inhalt  des  Hypothekenbuches  gestützten
  Handlung  eines  Dritten  in  Frage  kömmt,
der  von  ihr  hieraus  gezogene  Schluß  als  richtig
gelten,  daß  das  Recht  des  Gläubigers,  so  lange  die

*)  Wenn  auch  die  hierin  aufgestellten  Sätze  auf  klaren
Rechtsbestimmungen  beruhen,  so  dürfte  doch  die  Thatsache
  der  Mißkennung  derselben  in  zweiter  Instanz
die  Mittheilung  dieses  Erk.  rechtfertigen.