298  Oeffentl.  des  Hypoth.-Buches.

Löschung  einer  Hypothek  in  das  Hypothekenbuch  nicht
eingetragen  wurde,  an  der  fremden  Liegenschaft  öffentlich
  fortbestehe  und  die  übrigen  Hypothekgläubiger
  aus  der  Thatsache  der  Endigung  einer
Hypothek  allein  für  sich  ein  Recht  so  lange  nicht
ableiten  können,  als  die  Hypothek  im  Hypothekenbuche
  nicht  wirklich  gelöscht  worden  ist.

Die  Vorinstanz  geht  aber  in  der  Verfolgung
des  aufgestellten  Grundsatzes  zu  weit  und  mißkennt
dessen  Grenze,  wenn  sie  ferner  darauf  die  Folgerung
  gründet,  daß  ein  durch  Zahlung  befriedigter
Hypothekgläubiger  auch  nach  ertheilter  Quittung  und
Löschungsbewilligung,  so  lange  der  Schuldner  die
Löschung  im  Hypothekenbuche  nicht  erwirkt  hat,
die  hypothekarisch  versicherte  Forderung  mit  dem
Hypothekrechte  einem  Anderen  abzutreten  noch  befugt
sei.  Die  strenge  Durchführung  des  Grundsatzes  der
Oeffentlichkeit  bedingt  die  Nothwendigkeit,  die  Wirkungen
  des  Rechtsgeschäftes,  worauf  die  Erlöschung
einer  Hypothek  beruht,  und  die  Folgen  der  Oeffentlichkeit
  des  Hypothekenbuches  genau  auseinander  zu
halten;  nach  dieser  Verschiedenheit,  welcher  das  Hypothekengesetz
  durch  die  hieher  bezügliche  Bestimmung
des  §.  83  Ausdruck  gegeben  hat,  tritt  die  Erlöschung
  einer  Hypothek  in  Bezug  auf  diejenigen,  in  deren
  Handlung  sie  sich  gründet,  mit  dem  Dasein  des

Erlöschungsgrundes  in  Wirksamkeit,  dagegen  greifen
in  Ansehung  Dritter  die  Wirkungen  eines  Erlöschungsgrundes
  erst  dann  Platz,  wenn  die  Löschung
im  Hypothekenbuche  eingetragen  oder  vorgemerkt  ist.
Wenn  also  der  durch  Zahlung  befriedigte  Gläubiger
die  Hypothek  an  einen  Dritten  abtritt  und  den
Eintrag  der  Cession  im  Hypothekenbuche  erwirkt,  so
entbehrt  die  Cession  auf  Seite  des  Cedenten  in  Folge
der  durch  die  Zahlung  eingetretenen  Erlöschung  der
Forderung  der  Rechtsbeständigkeit,  weil  eine  Forderung,
  die  dem  Cedenten  gar  nicht  mehr  gehört,
an  sich  auch  nicht  an  einen  Anderen  übertragen,