Benefic.  ced.  act.  299

und  ein  befrledigter  Gläubiger  die  Wirkung  einer
Hypothek  nicht  mehr  zur  Geltung  bringen  kann;
gleichwohl  ist  der  gegebene  Erlöschungsgrund,  wenn
zur  Zeit  des  Cessionselntrages  die  Zahlung  im  Hypothekenbuche
  noch  nicht  eingetragen  oder  vorgemerkt
war,  gegen  den  Cessionar  als  dritten  Erwerber  der
Hypothek  unwirksam.

Den  Mangel  der  Rechtsbeständigkelt  kann  die
Folge  der  Oeffentlichkeit  nicht  ergänzen;  sie  vermag
nicht  eine  Befugniß  zu  schaffen  oder  zu  ersetzen,  die
für  den  befriedigten  Gläubiger  nach  der  Natur  der
Cession  nicht  mehr  bestehen  kann;  sie  kommt  nur
dem  dritten  Erwerber  zu  Hülfe,  der  im  Vertrauen
auf  das  Hypothekenbuch  gehandelt  hat,  und  wahrt
ihm  die  seiner  Handlung  nach  dem  Eintrage  angemessene
  Wirkung  nicht  deshalb,  weil  der  befriedigte
Gläubiger  durch  den  Fortbestand  des  Eintrages  im
öffentlichen  Buche  zu  einer  Cessionsbefugniß  gelangt
ist,  sondern  nur  weil  der  noch  bestehende  Eintrag
diesen  Gläubiger  als  befugt  darstellt  und  die  Forderung
  als  noch  vorhanden  erscheinen  läßt.  Die
Gläubigerin  Bertha  V.  ist  nun  allerdings  in  der
Lage  eines  dritten  Inhabers  der  cedirten  Hypothek;
dessen  ungeachtet  aber  kann  ihrer  Forderung  die
Wirkung  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches
nicht  zu  statten  kommen,  und  muß  vielmehr  der  erhobenen
  Beschwerde  Folge  gegeben  werden,  weil
ihr  der  gute  Glaube  fehlt,  indem  derselben  die  bezüglichen
  Rechtsvorgänge  bei  der  Cession  bekannt
waren  (was  näher  ausgeführt  wird).

O###.-Erk.  v.  23.  März  1869  R.-Nr.  1116  v.  1868.

4.

Hat  ein  Gläubiger  gegen  den  Hauptschuldner  sein  Hypothekenrecht
  geltend  gemacht,  später  aber  den  Bürgen  belangt,
ohne  diesem  das  Hypothekenrecht  gegenüber  dem  Schuldner
abtreten  zu  können,  so  fällt  die  Klage  gegen  den  Bürgen
und  kann  nicht  dadurch  aufrecht  erhalten  werden,  daß  diesem