300  Beneflo.  ced.  act.

die  persönliche  Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner
  abgetreten  wird.

In  dieser  Richtung  lassen  die  Motive  eines
reformirenden  oberstrichterlichen  Erkenntnisses  Folgendes
  entnehmen:

Nach  Const.  2  de  fidejuss.  (8.  41)  muß
der  Gläubiger  in  dem  Momente,  wo  er  gegen  den
Bürgen  klagt,  die  ihm  zustehenden  Pfand=  und
Hypothekenrechte  dem  letzteren  abtreten.

Creditori,  qui  pro  eodem  debito  et  pignora
et  fdeijussorem  accepit,  licet,  si  malit,  fideijussorem
  Convenire  in  eam  pecuniam,  in  qua
se  obligaverit,  quod  cum  facit,  debet  jus
bignorum  in  eum  transterre.

Kläger  hat  nun  bereits  sub  praes.  22.  Juli
1866  gegen  den  Bürgen  auf  Zahlung  der  Schuld
Klage  erhoben;  er  mußte  also  nach  der  klaren  Vorschrift
  des  allegirten  Gesetzes  gleichzeitig  mit  dieser
Klagestellung  dem  Beklagten  seine  Hypothekenrechte
abtreten.

Zu  dieser  Zeit  war  auch  jene  Abtretung  noch

möglich.
Die  Abtretung  der  dem  Kläger  zustehenden  Hypothekenrechte
  an  den  Beklagten  hätte  diesem  den
Vortheil  gewährt,  daß  ihm  das  verpfändete  Anwesen
  um  das  von  ihm  gelegte  Meistgebot  zu  9900  fl.
hätte  zugeschlagen  werden  müssen,  indem  er  dann  an
die  Stelle  des  mit  Verlust  bedrohten  Pfandgläubigers
  getreten  wäre,  welchem  nach  dem  Wiürtemberger
  Gesetze  von  1855  der  Anspruch  auf  den  Zuschlag
zusteht,  während  das  Anwesen  auf  14598  fl.  geschätzt
  worden  war.  "

Der  Uebergang  der  dem  Gläubiger  in  Folge
der  ihm  zustehenden  Pfandrechte  an  dem  Vermögen
des  Hauptschuldners  in  Aussicht  gestellten  Vortheile
an  den  Buͤrgen  ist  aber  gerade  der  Grund,  aus
welchem  das  Gesetz  den  Gläubiger,  welcher  den  Bürgen
  zu  belangen  sich  entschließt,  verpflichtet,  dem  letz-