Beneflo.  oed.  act.  301

teren  jene  Pfandrechte  abzutreten,  damit  demselben
ein  Mittel  geboten  wird,  zu  seiner  vollständigen
oder  wenigstens  größtmöglichen  Entschädigung  zu
gelangen.  .  ·

Indem  nun  aber  der  Kläger,  statt  dieser  ihm
gesetzlich  obliegenden  Pflicht  zu  genügen,  ein  Mehrgebot
  von  5  fl.  legte  und  hiedurch  den  Zuschlag  des
verhypothezirten  Anwesens  an  ihn  selbst  herbeiführte,
hat  er  sich  durch  eine  offenbare  Pflichtverletzung  also
durch  eigene  Schuld  außer  Stand  gesetzt,  sein  Hypothekenrecht
  dem  Bürgen  abzutreten,  weil  in  dem
Augenblicke,  wo  der  Pfandgläubiger  das  verhypothezirte
  Gut  eigenthümlich  erwarb,  die  Hypothek  durch
Konfusion  erloschen  war.

Zwar  war  der  Kläger  zur  Erwerbung  des  Hypothek-Objektes
  nach  dem  Würtemberg'schen  Gesetze
vom  13.  November  1855  8.  25  im  Allgemeinen
berechtigt,  da  für  ihn  die  Gefahr  bestand,  aus  dem
durch  das  Meistgebot  des  Beklagten  erzielten  Erlöse
nicht  ganz  befriedigt  zu  werden;  allein  der  Kläger
durfte  von  diesem  allgemeinen  Rechte  vermöge  des
speziellen  Rechtsverhältnisses,  in  welchem  er  zu  dem
Beklagten  stand,  keinen  Gebrauch  machen.  Denn
in  Folge  dieses  speziellen  Rechtsverhältnisses  war
ja  derselbe  vielmehr  verpflichtet,  den  Beklagten  durch
Abtretung  seiner  Hypothekenrechte  in  die  Lage  zu
versetzen,  sich  dem  Schuldner  gegenüber  wegen  Befriedigung
  des  Gläubigers  schadlos  zu  halten,  sohln
auch  Alles  zu  unterlassen,  wodurch  der  dem  Beklagten
  aus  dem  fraglichen  Anspruche  zugehende
Vortheil  beeinträchtigt  werden  mußte.

Mit  Unrecht  verlangt  Kläger  einen  zweifachen
Vortheil,  indem  er  von  dem  Beklagten  die  Zahlung
der  verbürgten  Schuld,  soweit  er  hiemit  nicht  aus
der  Konkursmasse  befriedigt  wird,  zugleich  aber  das
Hypothekenobjekt  an  sich  zu  bringen  gestrebt  und  auch
erwirkt  hat,  während  ihm  doch  die  Constit.  2
de  fidejuss.  in  Konsequenz  mit  dem  in  fr.  57  de