302  Zahl.-Versprechen  ohne  Causs.

reg.  jur.  aufgestellten  Prinzipe  nur  die  Wahl  einräumt,
  entweder  sein  Hypothekenrecht  selbst  geltend
u  machen  und  auf  diese  Weise  vom  Schuldner  selbst
seine  Befriedigung  zu  suchen  oder  den  Bürgen  gegen
Uebertragung  jener  Hypothekenrechte  darum  zu  belangen.


Die  Abweisung  der  Klage  ist  auch  dadurch  nicht
beseitigt,  daß  Kläger  dem  Beklagten  seine  perfönlichen
  Ansprüche  gegen  den  Schuldner  noch  abtreten
kann,  und  es  konnte  daher  der  Behauptung  der  2.
Instanz,  daß  sich  der  Beklagte  hlemit  begnügen
müsse,  nicht  beigepflichtet  werden.

Denn  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  der  Gesetze

fr.  2  S.  1  de  reb.  cred.  (12,  1),

Seuffert's  Lehrbuch  der  Pand.  F.  238,
braucht  sich  der  Gläubiger  (hier  der  Bürge)  eine
andere  als  die  ihm  gebührende  Leistung  von  Seite
des  Schuldners  nicht  gefallen  zu  lassen,  sohin  selbstverständlich
  um  so  weniger  eine  solche,  welche  für
ihn  ohne  allen  Werth  ist.  .
OAGErk.  v.  31.  März  1869  RNr.  968  v.  1866/67.

Bemerk.  Die  Rechtslage  würde  dann  eine
andere  sein,  wenn  feststünde,  daß  die  Abtretung  der
Hypothekrechte  neben  der  persönlichen  Forderung  gegen
  den  Hauptschuldner  für  den  Bürgen  völlig  werthlos
  gewesen  wäre.

5.
Zahlungsversprechen  ohne  Anführung  einer  Causa.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen:

Weder  nach  gemeinem  Rechte,  noch  nach  dem
hier  zur  Anwendung  kommenden  bayerischen  Landrechte
  reicht  ein  Zahlungsversprechen  an  und  für  sich
hin,  um  einen  Klagsanspruch  vollständig  zu  begründen.

Auf  Grund  eines  Zahlungsversprechens  mit
causa  indiscreta  kann  wohl  eine  Klage  giltig  er-