Zahl.-Versprechen  ohne  Causa.  303

hoben  werden,  welche  der  Richter  nicht  von  Amtswegen
  zurückweisen  darf,  allein,  wenn  der  Beklagte
einwendet,  daß  eine  causa  nicht  vorliege,  so  ist  der
Kläger  verpflichtet,  nachträglich  dieselbe  anzugeben,
und  im  Falle  Widerspruches  zu  beweisen.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  IV  S.  308  ff.

Es  geht  dies  klar  hervor  aus  den  Bestimmungen
des  Landrechtes  Th.  IV  Kap.  13  8.  5  Ziff.  1  und
S.  6  Ziff.  1  und  den  bezüglichen  Anmerkungen,  welche
dabei  ausdrücklich  auf  fr.  25  S.  4  de  prob.  (22,  3)
Bezug  nehmen.  "

Jene  Gesetzesstellen  haben  ebensowohl  mündliche
als  schriftliche  Versprechen  im  Auge,  wie  dies  in
8.  5  I.  c.  ausdrücklich  erklärt  ist,  übrigens  erscheint
es  selbstverständlich,  daß,  wenn  sogar  ein  förmliches
schriftliches  Zahlungsversprechen  den  Gläubiger  vom
Nachweise  der  causa  debendi  nicht  befreit,  noch
weniger  ein  bloßes  mündliches  Versprechen  diese
Kraft  hat.  —  -  —-In

  den  Erkenntnissen  der  Vorinstanzen  ist,  um
darzuthun,  daß  eine  causa  unnöthig  sel,  auf  LR.
Th.  IV.  Kap.  1  §.  3  Ziff.  3  und  Kap.  12  8.  1
verwiesen,  allein  hiegegen  ist  zu  bemerken,  daß  an
jenen  Stellen  unter  „causa“  etwas  ganz  Andere5
gemeint  ist,  nämlich  der  Rechtsgrund,  aus  welchem
  das  altrömische  Recht  nur  gewissen  Verträgen
  ausnahmsweise  bindende  Kraft  beilegte  (fr.  7
S.  4  de  pactis  (2,  14),  wie  dies  Kreittmayr
in  den  Anmerkungen  zu  Th.  IV  Kap.  1  F.  10  (Z.  2
lit.  a)  selbst  hervorhebt.  —

Was  nun  vorliegenden  Fall  betrifft,  so  wird
in  der  Klage  einfach  behauptet,  es  habe  Beklagter
am  6.  März  1864  dem  Kläger  das  Versprechen  gegeben,
  ihm  300  Gulden  zu  zahlen,  falls  er  (Beklagter)
  sein  Anwesen  verkaufen  würde,  und  dieses
Versprechen  sei  angenommen  worden.  —

Nachdem  nun  Beklagter  in  der  Vernehmlassung
nicht  nur  das  Versprechen  selbst  in  Abrede  stellte,