304  Zahl.  Versprechen  ohne  Causa.

sondern  für  den  Fall,  daß  es  einen  Mäklerlohn  zum
Gegenstande  gehabt  haben  sollte,  auch  geltend  machte,
daß  eine  causa  nicht  vorliege,  überhaupt  jeden
Schuldgrund  verneinte,  muß  nothwendig  geprüäft
werden,  ob  Kläger  eine  causa  debendi  genügend
substanzirt  hat.  —  -

Von  einer  Absicht  zu  schenken  kann  offenbar
nicht  die  Rede  sein,  denn  weder  in  Klage  noch  in
Replik  findet  sich  auch  nur  die  leiseste  Andeutung
in  dieser  Richtung.  —

Auch  eine  andere  causa  ist  weder  in  der  Klage
noch  in  der  Replik  bezeichnet  worden,  und  wenn  auch
nach  der  Erklärung  des  Klägers  bei  Erwirkung  des
Armenrechtes  und  nach  den  sonstigen  Umständen  höchste
Wahrscheinlichkeit  dafür  spricht,  daß  es  sich  um  Versprechen
  eines  Lohnes  für  geleistete  oder  zu  leistende
Mäklerdienste  handelt,  so  kann  doch  in  dieser  Vermuthung
  ein  Ersatz  für  die  mangelnde  Substanzirung
  des  Klagsanspruches  nicht  gefunden  werden.  —

Kläger  war  vielmehr  verpflichtet,  bestimmt  zu
erklären  und  genau  darzulegen,  welches  der  Bestimmungsgrund
  des  fraglichen  Versprechens  gewesen
  ist,  um  hiermit  dem  Beklagten  Gelegenheit  zu
einer  wirksamen  Vertheidigung  zu  geben  und  das
Gericht  in  die  Lage  zu  setzen,  zu  ermessen,  ob  die
Voraussetzungen,  welche  die  rechtliche  Wirksamkeit
des  Versprechens  bedingen,  gegeben  seien,  und  ob
Grund  vorliege,  dem  Kläger  oder  aber  dem  Beklagten
  bezügliche  Beweise  aufzulegen.

Die  Klage  war  demnach,  wie  angebracht,  abzuweisen
  “).  #

Ou  GErk.  v.  6.  März  1869  RNr.  1110  v.  1863.
I.

*)  Die  prozessuale  Seite  der  Frage  ist  jetzt  selbstverständlich
  eine  andere.  -

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in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.  «