306  Fam.-Fideikomm.  Nutzgenuß.

privatrechtlichen  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde
  genũgen.  Durch  diese  als  Verfassungsgesetz
erklärte  Bestimmung  ist  die  Vorschrift  des  8.  68
des  Fideikommißediktes  wesentlich  modifizirt  worden,
indem  von  nun  an  dem  Fideikommißbesitzer,  welcher
das  an  Stelle  der  grundherrlichen  Gefälle  getretene
Ablösungskapital  durch  Hinterlegung  von  Ablösungsschuldbriefen
  in  dem  der  Ablösungssumme  gleichkommenden
  Neunwerthe  der  Fideikommißsubstanz  einverleibt
  hat,  während  der  Dauer  dieses  Zustandes  die
Verpflichtung  nicht  mehr  obliegt,  das  Ablösungskapital
  zum  Ankaufe  fruchtbringender  Realitäten  zu
verwenden  und  bis  dieß  geschehen  kann,  gegen  hypothekarische
  Sicherheit  verzinslich  anzulegen.
st  aber  das  in  Ablösungsschuldbriefen  deponirte
  Ablösungskapital  als  ein  zur  Bildung  der  Fideikommißsubstanz
  tauglicher  Vermögenswerth  verfassungsmäßig
  anerkannt,  so  kann  es  sich  bei  der
dem  Fideikommißbesitzer  obliegenden  Erhaltung  der
Fideikommißfubstanz  nicht  darum  fragen,  auf  welche
andere  dem  §.  68  des  Fideikommißediktes  zusagende
Weise  das  Ablösungskapital  zu  verwenden  sei,  sondern
  es  muß  als  genügend  erachtet  werden,  daß
dieser  in  die  Fideikommißsubstanz  ausgenommene
Vermögenstheil  in  seiner  Integrität  erhalten  werde.
Die  Hinausgabe  einer  zur  Heimzahlung  bestimmten
  Grundrentenablösungsobligation  gegen  Einlage
  eines  nicht  gezogenen  gleichen  Betrages  fällt
daher  nicht  unter  den  Gesichtspunkt  einer  den  Anforderungen
  des  §.  68  ohnedieß  nicht  entsprechenden
neuen  Kapitalanlage,  sondern  erscheint  lediglich  als
Surrogirung  eines  ausgeschiedenen  Vermögenstheiles
mittelst  eines  Aequivalentes,  welches  die  gleichen
Rechte  und  Vortheile  wie  der  ausgeschiedene  Vermögenstheil
  darbietet.
Erst  dann,  wenn  die  in  der  bisherigen  Weise
als  z—  befundene  Surrogirung  im  Verlaufe