Fam.-Fideikomm.  Nutzgenuß.  307

späterer  Zeiten  nicht  mehr  möglich  wäre,  oder  wenn
der  Fideikommißbesitzer  aus  eigenem  Entschlusse  Kapitalanlagen
  anderer  Art  für  förderlicher  erachten
würde,  müßte,  soweit  es  sich  um  Ablösungskapitalien
handelt,  auf  Einhaltung  der  Bestimmungen  des  fraglichen
  S.  68  wieder  bestanden  werden.

Auch  der  Schlußsatz  dieses  Paragraphen,  daß
sich  der  Fideikommißbesitzer  bei  Ablösung  der  grundherrlichen
  Rechte  keinen  Privatvortheil  bedingen  dürfe,
ist  für  die  vorliegende  Frage  nicht  maßgebend,  weil
das  Ablösungsgeschäft  längst  vollzogen  ist,  die  Zurückbehaltung
  des  Gewinnes  aber,  welcher  sich  bei
Erwerbung  des  Surrogates  durch  die  zufälligen
Schwankungen  deß  Kurses  für  den  Nutznießer  und
Verwalter  des  Fidelkommißvermögens  ergibt,  die
durch  Hinterlegung  der  Ablösungsschuldbriefe  gebildete
  Fideikommißsubstanz  weder  schädigt  noch  abmindert.


Nach  dem  hier  zur  Anwendung  kommenden
bayer.  Landrechte  Th.  II  Kap.  9  8.  5  Ziff.  1  ist
der  Usufruktuar  schuldig,  das  Gut  nach  geendigtem
Ususfruktus  in  dem  Stande,  wie  er  es  empfangen
hatte,  sammt  dem  Anwachse  und  allen  Zugehörungen
wieder  zu  restituiren.

Unter  dem  Anwachse  iäR0  die  Accessionen  im
Sinne  des  Landrechtes  Th.  II  Kap.  3  §.  9  zu  verstehen,
  worunter  jedoch  die  durch  Surrogirungen  der
vorliegenden  Art  sich  zufällig  ergebenden  Vermögensvortheile,
  welche  bei  Kurssteigerungen  durch  den  gegentheiligen
  Erfolg  wieder  aufgewogen  werden  können,
  nicht  begriffen  sind.  In  derselben  Weise  sprechen
  sich  auch  die  Anmerkungen  zum  Landrechte  Th.  Il
Kap.  9  8.  10  aus,  indem  sie  den  Quasiususfruktus
an  Kapitalien  mit  dem  verus  ususfructus  auf
gleiche  Linie  stellen  und  mehr  nicht  verlangen,  als
daß  dieser  Ouasiususfructus  salva  rei  substantia
ausgeübt  werde.

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