308  Eigenthumsvorbehalt  gegenüber  dem  Hyp.-Rechte.

2.

An  Bestandtheilen  eines  Hypothekobjektes  findet  zum  Nachtheile
  der  Hypotheken  kein  Eigenthums-Vorbehalt  statt.
(Hyp.-Ges.  Art.  33  u.  34.)

Ein  Hafnermeister  hatte  sich  gelegentlich  der  Erweiterung
  eines  Hauses  durch  Auf=  und  Anbau  das
Eigenthum  an  den  Herden  und  Oefen,  welche  in
den  neu  entstandenen  Wohnungen  zu  setzen  waren,
durch  Uebereinkunft  mit  der  Hauseigenthümerin  zu
seiner  Sicherheit  vorbehalten  und  nachdem  das  Haus
später  im  Wege  der  Hilfsvollstreckung  zum  Verkaufe
kam,  dieses  Eigenthum  gegenüber  dem  Erwerber
desselben  geltend  gemacht.

Alle  Instanzen  haben  diesen  Anspruch  verworfen.

Die  Motive  zum  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
lauten:

Selbst  wenn  die  Fragen,  ob  hier  ein  Eigenthumsübergang
  in  Folge  Adjunktion  nach  bayer.
Landr.  Th.  II  Kap.  3  S.  16  gegeben  sei,  welcher
Fall  die  Verbindung  zweier  beweglichen  Sachen,
ohne  daß  eine  Trennung  derselben  nach  den  früheren
Bestandtheilen  angezeigt  wäre,  voraussetzen  würde;
ferner,  ob  ein  Eigenthumsübergang  durch  Einbauen
dann  angenommen  werden  könne,  wenn  das  Eingebaute
  ohne  Beschädigung  des  bisherigen  Zustandes
des  Gebäudes  hinweggenommen  zu  werden  vermag;
endlich  ob  insbesondere  auch  die  gesetzliche  Pertinenzeigenschaft
  im  Allgemeinen  nicht  zur  Voraussetzung
haben  müsse,  daß  Haupt=  und  Nebensache  dem  gleichen
  Rechte  unterstellt  seien,  im  Sinne  der  Revision
u  entscheiden  wären,  so  stehen  dem  klägerischen  Anspruche
  auf  das  Eigenthum  der  in  das  Haus  eingebauten
  Herde  und  Oefen  doch  anderweitige  entscheidende
  Momente  entgegen.

Das  gedachte  Haus  war  in  seiner  Totalität
nach  dem  jeweiligen  Bestande  verhypothezirt.  Das