Eigenthumsvorbehalt  gegenüber  dem  Hyp.-Rechte.  309

Pfandrecht  der  Gläubiger  hatte  sich  daher  auf  das
ganze  Gebäude  mit  allen  seinen  Attributen  von  selbst
zu  erstrecken,  auf  das  unzertrennlich  eingebaute  Materlal
  so  gut,  als  auf  die  nothwendigen  Bestandtheile
der  Wohnungen,  welche  einen  Theil  des  Hypothekenobjektes
  bilden.  Ob  diese  Bestandtheile  bei  der  Hypothekbestellung
  bereits  vorhanden  waren  oder  erst
später  hinzukamen,  ist  nicht  entscheidend,  weil  derartige
  Bestandtheile  nach  S.  33  und  34  des  Hyp.=Ges.
  das  Pfandrecht  von  selbst  erfaßt.  Jeder  Hypathekgläubiger
  hat  von  vorneherein  dat  Recht  auf
diese  objektive  Ausdehnung  seiner  Hypothek  und  er
ist  auch  in  der  Lage,  bei  einem  Gebäude,  bei  dem
eine  Vergrößerung  angezeigt  oder  zulässig  ist,  seine
Sicherheit  hienach  zu  bemessen.

Es  kann  nicht  in  die  Willkühr  des  SchuldnerS
gestellt  sein,  dem  Gläubiger  die  dem  Hypothekenobjekte
  zugegangenen  Bestandtheile,  auf  welche  dieser
gesetzlichen  Anspruch  hat,  zu  entziehen  und  bezüglich
eines  verhypothezirten  Gebäudes  Bestimmungen  zu
treffen,  wonach  wesentliche  Bestandtheile,  wie  Herde
und  Oefen,  aus  der  Totalität  des  Gebäudes  ausgeschieden
  und  einem  besonderen  Rechte  unterstellt
würden,  seien  solche  auch  erst  später  eingefügt  worden.

In  der  Verhypothezirung  des  Gebäudes  allein
schon  liegt  eine  selbstverständliche  Beschränkung  eines
solchen  Verfahrens,  indem  die  Verhypothezirung  eines
Gebäudes  nothwendig  die  Mitverpfändung  auch  der
künftigen  Bestandtheile  desselben  enthält.

Durch  einen  Vorbehalt  des  Eigenthums  für
Dritte  würden  die  gegründetsten  Berechnungen  deß
Gläubigers  vereitelt  und  bei  einem  Umbau  eines
Hauses,  wo  neue  Bestandtheile  an  die  Stelle  von
alten  treten,  die  Hypotheken  geradezu  gefährdet.  Die
Grenze  zwischen  Umbau  und  Erweiterungen  ist  aber
gar  nicht  sicher  bestimmbar.

Die  Hypothekschuldnerin  konnte  daher,  ohne  gegen