310  Eigenthumsvorbehalt  gegenüber  dem  Hyp.-Rechte.

Treue  und  Glauben  zu  handeln,  nothwendige  Bestandtheile
  auch  der  neu  eingerichteten  Wohnungen
ihres  verpfändeten  Hauses  den  Ansprüchen  der  eingetragenen
  Hypothekgläubiger  nicht  entziehen,  weshalb
  auch  Kläger  ein  bezügliches  Uebereinkommen
mit  ihr  zum  Nachtheile  der  Hypothekgläubiger,  deren
Existenz  ihm  auch  nach  Inhalt  der  mit  seiner  Klage
vorgelegten  Notariatsurkunde  im  Allgemeinen  bekannt
war,  mit  Wirksamkeit  nicht  schließen  konnte.

Kläger  hatte  nur  die  Wahl,  sich  durch  Zustimmung
  der  Hypothekgläubiger  zum  Vertrage  vom
10.  Juli  1866  sicher  zu  stellen  oder  das  Einbauen
der  Oefen  und  Herde  zu  unterlassen.

Hat  er  keines  von  beiden  gethan,  vielmehr  ohne
weiteren  sichernden  Vorbehalt  die  Oefen  und  Herde
zu  Bestandtheilen  der  Wohnungen  des  verhypothezirten
  Hauses  gemacht,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,
daß  die  auf  dem  Hause  ruhenden  Hypotheken  auch
diese  Bestandtheile  erfassen.

Letzteres  wäre  hier,  wie  die  Vorinstanz  richtig
ausgeführt  hat,  um  so  sicherer  der  Fall,  als  dem
Eigenthumsvorbehalte  des  Klägers  auch  kein  Hypothekenbuchseintrag
  zur  Seite  stand.

Schon  bei  Mangel  eines  solchen  Eintrages
waren  auch  die  bereits  vorher  eingetragenen  Gläubiger
  berechtigt,  ihre  Sicherheit  nach  dem  ganzen
Umfange  des  Anwesens  zu  bemessen,  und  hievon
ihre  weiteren  Schritte  abhängig  zu  machen,  insbesondere
  bezüglich  der  Wahrung  ihrer  Rechte  bei  der
öffentlichen  Versteigerung  des  Anwesens.

Es  kann  nicht  festgestellt  werden,  welchen  Einfluß
  der  klägerische  Eigenthumsvorbehalt,  wäre  er
wirksam  gewesen,  hätte  äußern  können.  Dem  Zwangsverkaufe
  unterstellt  erscheint  das  Anwesen,  wie  es
im  Hypothekenbuche  vorgetragen  war,  und  es  ergibt
sich  hieraus  von  selbst,  daß  nach  diesem  Vortrage
bas  weltere  Verhalten  der  Hypothekgläubiger  im