Grunbtheil.-Verwirkung.  Fränk.  R.  311

Laufe  der  Exekution  zu  bemessen  ist.  Die  erst  am
2.  Versteigerungstermine  dem  Steigerer  gegenüber
erhobene  Protestation  des  Klägers  wäre  jedenfalls
verspätet.

Nachdem  der  Ersteigerer  beziehungsweise  Einlöser
  das  verhypothezirte  Anwesen,  so  wie  es  zum
Verkaufe  zu  kommen  hatte,  erworben  hat,  vermag
auch  diesem  gegenüber  ein  Eigenthumsanspruch  von
Seite  des  Klägers  nicht  mehr  erhoben  zu  werden,
und  zu  einem  Ersatzanspruche  fehlen  alle  Voraussetzungen.


Od.-Erk.  v.  27.  April  1869  Reg.-Nr.  41.

3.

Verwirkung  der  Grundtheilung  nach  fränk.  Rechte.  Verletzung
des  Wittwenstandes.  §.  5  Tit.  31  Th.  1II  der  kais.  LGO.

Hierüber  enthalten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  Nachstehendes:
.  magfein,daßdieBorschriftde8§.5
Tit.  31  Th.  III  der  kaiserl.  Landgerichtsordnung  auch
aus  der  Erwägung  hervorging,  daß  fleischliche  Vergehungen
  wirkliche  Uebertretungen  der  Strafgesetze
seien,  was  durch  die  Bestimmung  des  8.  6  a.  a.  O.
einen  erheblichen  Stützpunkt  findet;  allein  offenbar
liegt  in  dieser  Erwägung  nicht  der  durchschlagende
legislative  Grund  für  die  Anordnung  der  Verwirkung
  der  Grundtheilung  im  Falle  der  Begehung  der
im  §.  5  erwähnten  Handlungen.  Denn  rnicht  als
eine  ausschließende  Sühne  des  Strafgesetzes  wurde
jene  Anordnung  getroffen,  sondern  in  der  Unterstellung,
  daß,  so  wie  während  der  Ehe  die  Verletzung
ehelicher  Treue  des  einen  Ehetheiles  dem  anderen
Ansprüche  bezüglich  der  Bermögensrechte  gibt,  so
auch  nach  dem  Tode  eines  Ehetheiles  die  überlebenden
  Kinder  des  letzteren  Anspruch  haben  sollen  auf
Erhaltung  der  Ehre  des  Wittwenstandes  von  Seite